Kräht der Hahn zu laut im Wohngebiet? Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: In diesem Fall ja! Einem Ehepaar wurde die Haltung ihres Hahns „B.“ untersagt, da sein morgendliches Krähen die Nachbarn in dem dicht besiedelten Wohngebiet zu sehr störte. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz und stärkt die Rechte der Anwohner auf Ruhe. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied über die Haltung eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Fokus stand der Konflikt zwischen Lärmbelästigung durch das Krähen des Hahns und den Rechten des Tierbesitzers. Die Herausforderung bestand darin zu beurteilen, ob ein Hahn in einem so dicht bebauten Gebiet gehalten werden darf. Das Gericht urteilte, dass die Haltung eines Hahns in diesem speziellen Wohngebiet nicht zulässig sei. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass das Krähen des Hahns zu störenden Lärmimpulsen führte, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sind. Besonders das kleine Grundstück und die dichte Bebauung spielten eine Rolle bei der Beurteilung der Lärmbelästigung. Maßnahmen zur Lärmreduktion wie das nächtliche Einsperren des Hahns reichten nicht aus, um die Störungen zu mindern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtigte alle relevanten Faktoren korrekt und wurde daher bestätigt. Die Antragsteller konnten nicht nachweisen, dass das Gericht wichtige Aspekte übersehen oder falsch bewertet hatte. Das Urteil verdeutlicht, dass die Haltung von Hähnen in dicht besiedelten Wohngebieten generell problematisch sein kann. Krähen-Zoff im Wohngebiet: Gericht verbietet Hahnenhaltung (Sy
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Schleswig-Holsteins Oberlandesgericht stärkt Gläubigerrechte: Auch nicht registrierte Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können nun leichter mit Zwangshypotheken belastet werden. Damit wird der Zugriff auf deren Grundvermögen erleichtert und ein Schlupfloch für Schuldner geschlossen. Die richtungsweisende Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Gläubiger und GbR-Gesellschafter haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2x W 36/24 […]