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Bauteilwiederverschluss – Kosten sind keine Gerichtskosten

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Riss in Fliesen führt zu Rechtsstreit: Kläger scheitert mit Forderung nach Übernahme der Kosten für Wiederherstellung nach Begutachtung durch Sachverständigen. Nach Vergleich vor dem Landgericht Bremen lehnt das Oberlandesgericht Bremen die Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Schäden ab. Gerichtliche Kosten versus außergerichtliche Kosten: Nur erstere sind erstattungsfähig, so das Urteil des OLG Bremen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 951/19 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wollte die Kosten für die Wiederverschließung der Bauteilöffnung als Gerichtskosten anerkannt haben. Die Beklagte wurde zuvor zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mangelsanierung verurteilt. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der während seiner Untersuchung Bauteile öffnen musste. Der Kläger beauftragte einen Betrieb, die Bauteilöffnung zu schließen, wollte jedoch nicht, dass der Fliesenbelag erneut verlegt wird. Nach einer einvernehmlichen Einigung zahlte die Beklagte einen festgelegten Abgeltungsbetrag an den Kläger. Der Kläger beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren zusätzlich die Festsetzung der Kosten zur Wiederherstellung der Bauteilöffnung. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab, da es sich nicht um Gerichtskosten handele. In seiner Beschwerde argumentierte der Kläger, dass diese Kosten notwendige Ausgaben zur Rechtsverfolgung seien. Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Klägers zurück und entschied, dass die Kosten zur Wiederherstellung nicht als Gerichtskosten zählen. Folge: Der Kläger trägt die Kosten der Wiederverschließung selbst. Baurecht: Wer zahlt den Wiederverschluss nach unzulässiger Demontage?


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