Mieter sollten die Rechtmäßigkeit von Mieterhöhungen nach der ortsüblichen Vergleichsmiete sorgfältig prüfen, um sich vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen und ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.
Das Wichtigste: Kurz und knapp
Mieterhöhungen sind ein häufiges und sensibles Thema in Deutschland, besonders in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und angespannten Wohnungsmärkten.
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient als Maßstab für zulässige Mieterhöhungen und spiegelt das durchschnittliche Mietniveau vergleichbarer Wohnungen in einer bestimmten Gegend wider.
Rechtliche Grundlagen für Mieterhöhungen nach der Vergleichsmiete sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 558 bis 558d BGB.
Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete: Die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren.
Voraussetzungen für eine Mieterhöhung:
Sperrfrist: Ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung oder dem Beginn des Mietverhältnisses.
Kappungsgrenze: Maximal 20% Erhöhung in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten 15%.
Zustimmungserfordernis: Mieter müssen der Erhöhung zustimmen, sonst kann der Vermieter klagen.
Begründungspflicht: Vermieter müssen die Mieterhöhung schriftlich und nachvollziehbar begründen.
Formelle Anforderungen:
Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und detailliert begründet werden.
Einfache E-Mail oder Computerfax genügt, mündliche Verlangen sind unwirksam.
Angabe der neuen Miethöhe in Euro ist erforderlich, prozentuale Angaben allein reichen nicht aus.
Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
Mietspiegel: Einfacher und qualifizierter Mietspiegel, korrekte Einordnung der Wohnung ist entscheidend.
Sachverständigengutachten: Alternative bei fehlendem Mietspiegel, Kosten trägt in der Regel der Vermieter.