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Wohngebäudeversicherung – Sturmschaden – Bitumendacheindeckung

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Ein Hausbesitzer aus Wuppertal streitet mit seiner Versicherung über die Regulierung von Schäden an seinem Bitumendach, die er auf einen Sturm zurückführt. Die Versicherung lehnt die Zahlung ab, da ein Gutachten die Schäden auf mangelnde Wartung und Verschleiß zurückführt. Nun hat das Landgericht Wuppertal entschieden, ob der Hausbesitzer Anspruch auf Schadensersatz hat.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Es ging um die Regulierung eines Sturmschadens an einem mit Bitumen gedeckten Dach.
Der Kläger wollte, dass seine Wohngebäudeversicherung die Schäden abdeckt.
Das Gericht stellte fest, dass solche Sturmschäden nur unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung gedeckt sind.
Ein zentrales Problem war, ob der Schaden auch bei einem robusteren Bitumendach entstanden wäre.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Dach den Qualitätsanforderungen der Versicherung entsprach.
Daher entschied das Gericht, dass die Versicherung den Schaden nicht übernehmen muss.
Das Urteil zeigt die Bedeutung der genauen Versicherungsbedingungen und der Anforderungen an die Dachqualität.
Versicherungsnehmer müssen sicherstellen, dass ihr Dach den spezifischen Anforderungen der Police entspricht.
Ein unzureichend robustes Dach kann zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen.


Bitumendach-Schäden: Gericht weist Versicherungsanspruch zurück
Stürme sind ein unberechenbares Naturereignis, das erhebliche Schäden an Gebäuden verursachen kann. In solchen Fällen ist eine Wohngebäudeversicherung essenziell, um die finanziellen Folgen zu bewältigen. Doch die Frage, ob ein Sturmschaden durch die Versicherung abgedeckt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter auch die Beschaffenheit des Daches.

Ein häufiges Material für Dacheindeckungen ist Bitumen. Doch Bitumen ist anfälliger für Schäden durch Sturm als zum Beispiel ein stabile[…]


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