Nach einer Familienfeier stürzt eine 65-jährige Frau schwer und erleidet eine inkomplette Querschnittslähmung. Doch die Unfallversicherung verweigert die Leistung – war die Frau zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert? Ein hoher Blutalkoholwert von 1,98 Promille stellt den Versicherungsschutz infrage und führt zu einem Rechtsstreit um die Frage, ob eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag. Das Gericht muss entscheiden, ob der Alkoholkonsum der Frau den Versicherungsschutz ausschließt.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Das Urteil behandelt die Frage, ob die Unfallversicherung bei Unfällen leistet, die unter Alkoholeinfluss passiert sind.
Ein Kläger verlangt die Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung für seine Ehefrau, die durch einen Unfall eine Querschnittslähmung erlitt.
Eine zentrale Schwierigkeit besteht darin, ob eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag, die den Unfall verursachte.
Das Gericht hat entschieden, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung basiert auf den Versicherungsbedingungen, die Unfälle unter Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, einschließlich Trunkenheit, ausschließen.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 2000) ist festgelegt, dass kein Versicherungsschutz bei Unfällen unter Bewusstseinsstörungen besteht.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz ausschließt.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für Versicherungsnehmer, die bei Unfällen unter Alkoholeinfluss keinen Anspruch auf Leistungen haben könnten, wenn eine Bewusstseinsstörung vorliegt.
Die Berufung wurde aufgrund der klaren Versicherungsbedingungen und der Tatsache, dass der Unfall unter Alkoholeinfluss geschah, zurückgewiesen.
Versicherungsnehmer sollten sich d[…]