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Nicht geringe Menge – §§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG – 75 Gramm THC

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Das Amtsgericht Mannheim verurteilte einen Angeklagten wegen des Handels mit 75 Gramm THC zu sieben Monaten Haft auf Bewährung. Trotz des nur knapp unterschrittenen Grenzwerts von 75 Gramm wurde die Menge aufgrund der gewinnbringenden Absicht als erheblich eingestuft. Das Urteil zeigt, dass die Absicht des Handels und nicht nur die reine Menge entscheidend für die Strafbemessung ist.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt.
Das Gericht setzte die siebenmonatige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
Die Entscheidung basiert auf dem Besitz und Handel mit einer Menge Cannabis, die die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschreitet.
Schwierigkeiten ergaben sich aus der genauen Bestimmung der Menge und des THC-Gehalts.
Das Gericht stützte sich auf § 34 des Betäubungsmittelgesetzes.
Die Entscheidung berücksichtigte den beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf und die Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten.
Die Strafe und die Aussetzung zur Bewährung erfolgten wegen der Fortsetzung des Eigenkonsums und der Schwere der Tat.
Die Auswirkungen umfassen die Bewährungsauflagen und die Zahlung der Verfahrenskosten durch den Angeklagten.
Dieses Urteil verdeutlicht die klare Anwendung der festgelegten THC-Grenzwerte im Betäubungsmittelrecht.
Es dient als Grundlage für zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen, bei denen die Menge und der Zweck des Drogenbesitzes entscheidend sind.


7 Monate Haft auf Bewährung für Handel mit 75 Gramm THC
Der Begriff „nicht geringe Menge“ spielt im Betäubungsmittelrecht eine wichtige Rolle. Er dient dazu, den Schweregrad einer Straftat einzuschätzen und die Strafhöhe zu bestimmen. Ob eine Menge als „nicht gering“ anzusehen ist, hängt von der Art des Betäubungsmittels, der Reinheit und dem konkreten Einzelfall ab.

Für Cannabisprodukte gilt § 34 A[…]


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