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BVerfG: Verurteilung wegen Falschparkens nur aufgrund Haltereigenschaft verfassungswidrig

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Parkverstöße nur wegen Halter-Eintrag? Nicht mehr so einfach! Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil gekippt, das einen Fahrzeughalter allein aufgrund der Halter-Eigenschaft für Falschparken bestrafte. Der Fall sorgt für Aufsehen und könnte die Praxis der Verkehrsüberwachung grundlegend ändern. Können Falschparker jetzt aufatmen?


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Beschwerdeführer erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens und legte Einspruch ein.
Er wurde vom Amtsgericht verurteilt, da er Halter des Fahrzeugs war, obwohl er nicht selbst gefahren war.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Köln abgelehnt.
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und argumentierte, dass sein Recht auf Gleichbehandlung verletzt wurde.
Er bemängelte, dass die Verurteilung ohne ausreichende Beweise und nur aufgrund seiner Haltereigenschaft erfolgt sei.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verurteilung allein aufgrund der Haltereigenschaft verfassungswidrig sein kann.
Das Gericht stellte klar, dass die bloße Haltereigenschaft keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellt.
Es wird betont, dass eine klare Beteiligung des Halters am Verstoß nachgewiesen werden muss.
Die Beweislast wird zukünftig verstärkt auf die Strafverfolgungsbehörden verlagert.
Dies könnte weitreichende Änderungen im Bereich der Halterhaftung und der Verkehrsverstöße nach sich ziehen.


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