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Kostenhaftung unerkannt Geschäftsunfähiger gegenüber Notar

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Eine Berliner Frau, die unwissentlich geschäftsunfähig war, wollte ihren Bankberater adoptieren und ihm ihr Erbe vermachen. Obwohl sie von ihren Plänen Abstand nahm, stellte der Notar eine Rechnung über 3.500 Euro aus. Doch das Kammergericht Berlin entschied nun, dass der Notar auf den Kosten sitzen bleibt, da die Frau keinen wirksamen Auftrag erteilen konnte.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Fall betrifft die Kostenhaftung im Zusammenhang mit einer unerkannten Geschäftsunfähigkeit bei notariellen Geschäften.
Eine geschäftsunfähige Person hatte unbewusst notarielle Beratungsleistungen in Anspruch genommen.
Schwierigkeit bestand darin, ob die geschäftsunfähige Person wirksam einen Beratungsauftrag erteilen konnte.
Das Gericht entschied, dass die geschäftsunfähige Person aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht zur Kostenschuldnerin werden konnte.
Das Gericht erklärte, dass somit die Kostenaufstellung des Notars ungültig ist.
Der Notar hat eine besondere Sorgfaltspflicht und hätte die Geschäftsunfähigkeit erkennen müssen.
Wichtig: Der Notar kann daher die entstandenen Kosten nicht von der geschäftsunfähigen Person einfordern.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch Notare vor Abschluss von Verträgen.
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf notarielle Praktiken und ihre Pflichten gegenüber Mandanten.


Notar haftet für Kosten bei unerkannter Geschäftsunfähigkeit
Die Frage der Kostenhaftung ist im Rechtsverkehr allgegenwärtig. Nicht selten entstehen Streitigkeiten über die Frage, wer für die Kosten eines Geschäftes verantwortlich ist. Besonders kompliziert wird die Situation, wenn ein Vertragspartner aufgrund einer Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung die Tragweite seines Handelns nicht richtig erfassen kann. Die[…]


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