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Kostenhaftung unerkannt Geschäftsunfähiger gegenüber Notar

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Eine Berliner Frau, die unwissentlich geschäftsunfähig war, wollte ihren Bankberater adoptieren und ihm ihr Erbe vermachen. Obwohl sie von ihren Plänen Abstand nahm, stellte der Notar eine Rechnung über 3.500 Euro aus. Doch das Kammergericht Berlin entschied nun, dass der Notar auf den Kosten sitzen bleibt, da die Frau keinen wirksamen Auftrag erteilen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 59/22 |

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Kostenhaftung im Zusammenhang mit einer unerkannten Geschäftsunfähigkeit bei notariellen Geschäften.
  • Eine geschäftsunfähige Person hatte unbewusst notarielle Beratungsleistungen in Anspruch genommen.
  • Schwierigkeit bestand darin, ob die geschäftsunfähige Person wirksam einen Beratungsauftrag erteilen konnte.
  • Das Gericht entschied, dass die geschäftsunfähige Person aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht zur Kostenschuldnerin werden konnte.
  • Das Gericht erklärte, dass somit die Kostenaufstellung des Notars ungültig ist.
  • Der Notar hat eine besondere Sorgfaltspflicht und hätte die Geschäftsunfähigkeit erkennen müssen.
  • Wichtig: Der Notar kann daher die entstandenen Kosten nicht von der geschäftsunfähigen Person einfordern.
  • Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch Notare vor Abschluss von Verträgen.
  • Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf notarielle Praktiken und ihre Pflichten gegenüber Mandanten.

Notar haftet für Kosten bei unerkannter Geschäftsunfähigkeit

Die Frage der Kostenhaftung ist im Rechtsverkehr allgegenwärtig. Nicht selten entstehen Streitigkeiten über die Frage, wer für die Kosten eines Geschäftes verantwortlich ist. Besonders kompliziert wird die Situation, wenn ein Vertragspartner aufgrund einer Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung die Tragweite seines Handelns nicht richtig erfassen kann. Dies wirft die Frage nach der Geschäftsfähigkeit auf, also die Fähigkeit, rechtliche Handlungen wirksam vornehmen zu können. Ein Sonderfall stellt der unerkannte Geschäftsunfähige dar, der zwar rechtlich geschäftsunfähig ist, seine Einschränkung aber nicht offenkundig ist. In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, wie der andere Vertragspartner, beispielsweise der Notar, mit dem potentiellen Geschäftsunfähigen umgegangen ist. Gerade bei notariellen Geschäften, die von besonderer Bedeutung sind, stellt sich die Frage der Kostenhaftung des unerkannten Geschäftsunfähigen besonders deutlich. Ob ein Notar in so einem Fall die Kosten für das Geschäft tragen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Detail zu betrachten sind. Besonders interessant ist dabei die Frage, ob der Notar aufgrund seiner besonderen Funktion eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat. Im folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zur Kostenhaftung des unerkannten Geschäftsunfähigen gegenüber dem Notar vorgestellt.

Der Fall vor Gericht


Notar haftet für Kosten bei unerkannter Geschäftsunfähigkeit

In einem aktuellen Fall hat das Kammergericht Berlin eine wichtige Entscheidung zur Kostenhaftung bei unerkannter Geschäftsunfähigkeit getroffen. Der Fall dreht sich um eine Frau, die im August 2021 einen Notar aufsuchte, um verschiedene rechtliche Angelegenheiten zu regeln. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau bereits geschäftsunfähig, was jedoch weder ihr noch dem Notar bewusst war. Die Frau erschien teilweise in Begleitung ihres ehemaligen Bankberaters beim Notar….


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