Schweißt ein Arbeitnehmer an seinem Privatfahrzeug während der Arbeitszeit, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – doch der Teufel steckt im Detail, wie ein Fall vor dem Arbeitsgericht Gera zeigt. Ein Arbeitgeber scheiterte mit seiner Kündigung, weil er den Vorwurf der unerlaubten Privatarbeit nicht beweisen konnte. Das Gericht betonte die hohen Anforderungen an eine fristlose Kündigung und gab dem Arbeitnehmer Recht auf Weiterbeschäftigung.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Ein Arbeitnehmer hat in seiner Freizeit privates Eigentum geschweißt, was zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führte.
Der Fall beleuchtet die Frage, ob private Handlungen außerhalb der Arbeitszeit arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Schwierigkeit liegt in der Bewertung, ob das private Verhalten eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt.
Das Gericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertigt war.
Begründung des Gerichts: Das Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit hat keinen direkten Einfluss auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.
Eine fristlose Kündigung wäre nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Verletzung der betrieblichen Interessen darstellt.
Auswirkungen: Arbeitnehmer können nicht ohne Weiteres für ihr Verhalten in der Freizeit sanktioniert werden, es sei denn, es gibt einen klaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit.
Die Entscheidung schützt die Privatsphäre der Arbeitnehmer und begrenzt die Möglichkeiten des Arbeitgebers, in das Privatleben einzugreifen.
Arbeitgeber müssen klare Beweise und einen direkten Bezug zur Arbeitsleistung vorlegen, bevor sie eine fristlose Kündigung aussprechen können.
Fristlose Kündigung w[…]