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Beschädigung Firmengebäude – Abzug neu für alt bei Bitumendach

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Versicherung muss zahlen: Gericht weist Abzug „neu für alt“ bei Dachreparatur zurück! Ein Firmengebäude mit beschädigtem Bitumendach wird zum Zankapfel zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stärkt nun die Rechte der Versicherten und stellt klar: Volle Kostenübernahme bei Reparatur – keine Abzüge, nur weil das Dach jetzt länger hält! Ein wegweisendes Urteil mit großer Bedeutung für alle Hausbesitzer und Unternehmer.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Gericht befasste sich mit der Beschädigung eines Firmengebäudes, speziell eines Bitumendachs, durch Hagel.
Der zentrale Punkt war, ob und in welchem Umfang der Schadenersatz für die Erneuerung eines alten Dachs durch ein neues Dach gezahlt werden muss.
Schwierigkeit bestand darin, den Unterschied zwischen Wiederherstellungskosten und der Werterhöhung durch ein neues Dach zu bewerten.
Das Landgericht entschied, dass die Versicherung den vollen Schaden, abzüglich eines Abzugs für „neu für alt“, übernehmen muss.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten als offensichtlich erfolglos zurück und stützte die Entscheidung des Landgerichts.
Grund für die Entscheidung war, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine weitere Rechtsfortbildung nötig ist.
Die Entscheidung des Gerichts führt dazu, dass Versicherungen den Wertverlust eines beschädigten Bauteils nach Abzug für den Vorteil durch ein neues Bauteil ersetzen müssen.
Firmeninhaber können daher mit einer nur teilweisen Erstattung bei der Erneuerung alter Bauteile rechnen.
Diese Urteilsentscheidung betont die Notwendigkeit einer präzisen Bewertung des Schadens und der Vorteile durch den Ersatz neuer Bauteile.


Bitumendach beschädigt: Versicherer muss trotz Neuanschaffung vollen Schadenersatz zahlen
Die Beschädigung eines Firmengebäudes kann für den Eigentümer erhebliche fina[…]


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