Bauunternehmen siegt im Rechtsstreit um Restwerklohn für Lärmschutzwände: OLG Dresden weist Berufung des Auftraggebers zurück und spricht Firma vollen Betrag zu. Nachlass gilt nicht pauschal, sondern nur für bestimmte Leistungspositionen, urteilt das Gericht. Präzise Vertragsgestaltung ist entscheidend, betont das Gericht im wegweisenden Urteil für die Baupraxis.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Kläger fordert Restwerklohn von der Beklagten aufgrund eines Bauvertrags, der die Errichtung von Lärmschutzwänden umfasst.
Der Vertrag beinhaltete die VOB/B, eine spezifische Regelung zur Abwicklung von Bauleistungen in Deutschland.
Die Beklagte lehnt die Zahlung ab und beruft sich auf die Auslegung einer Vereinbarung zur Nachlassgewährung aufgrund unvorhergesehener Umstände während der Bauphase.
Das Landgericht Dresden urteilte zugunsten des Klägers, was die Beklagte zur Zahlung verpflichtete.
In der Berufung bestätigte das OLG Dresden die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück.
Das Gericht stellte klar, dass die Bedingungen für einen Nachtragsanspruch vorlagen und somit der Kläger Anspruch auf Restwerklohn hat.
Die Entscheidung beruht auf der korrekten Auslegung der Vertragsklauseln und der Rechtsprechung zur VOB/B.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Auftragnehmer bei unvorhergesehenen Umständen, die zu zusätzlichen Leistungen führen, unter bestimmten Bedingungen einen Nachtragsanspruch geltend machen können.
Bauunternehmen gewinnt Rechtsstreit um Werklohn für Lärmschutzwände
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