Widerruf einer Löschungsbewilligung trotz Ausfertigungssperre möglich: In einem wegweisenden Urteil stärkt das Oberlandesgericht Hamm die Rechte von Grundstücksverkäufern und gibt ihnen ein wirksames Instrument zur Sicherung der Kaufpreiszahlung an die Hand. Verkäufer können nun unter bestimmten Voraussetzungen erteilte Löschungsbewilligungen widerrufen, selbst wenn diese in einem notariellen Vertrag mit Ausfertigungssperre erklärt wurden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis von Grundstückskäufen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sowie rechtzeitigen Kaufpreiszahlung.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Es geht um einen Immobilienkaufvertrag mit einer Klausel zur Löschungsbewilligung, der eine Ausfertigungssperre enthält.
Der Verkäufer möchte sicherstellen, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird, bevor der Eigentumsübergang erfolgt.
Kernschwierigkeit ist, ob der Verkäufer seine Zustimmung zur Löschung im Grundbuch widerrufen kann.
Das Gericht entschied, dass der Verkäufer nicht widerrufen darf, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde.
Die Entscheidung basiert darauf, dass die Ausfertigungssperre den Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung schützt, danach jedoch kein Widerrufsrecht besteht.
Diese Entscheidung schützt Käufer, die nach vollständiger Zahlung ihre vertraglich zugesicherten Rechte durchsetzen möchten.
Für Verkäufer bedeutet das Urteil, dass sie nach Zahlung des Kaufpreises keine weiteren Sicherheiten mehr geltend machen können.
Das Gericht klärte, dass die Löschungsbewilligung bei vollständiger Zahlung wirksam und unwiderruflich ist.
Käufer erhalten durch dieses Urteil Rechtssicherheit im Hinblick auf die Löschung des Eigentums anderer im Grundbuch.
Diese Entscheidung bewahrt die Vertragsparteien vor langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen nach der Zahlun[…]