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Löschungsbewilligung in Notarvertrag mit Ausfertigungssperre – Widerrufbarkeit

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Widerruf einer Löschungsbewilligung trotz Ausfertigungssperre möglich: In einem wegweisenden Urteil stärkt das Oberlandesgericht Hamm die Rechte von Grundstücksverkäufern und gibt ihnen ein wirksames Instrument zur Sicherung der Kaufpreiszahlung an die Hand. Verkäufer können nun unter bestimmten Voraussetzungen erteilte Löschungsbewilligungen widerrufen, selbst wenn diese in einem notariellen Vertrag mit Ausfertigungssperre erklärt wurden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis von Grundstückskäufen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sowie rechtzeitigen Kaufpreiszahlung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 95/23 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um einen Immobilienkaufvertrag mit einer Klausel zur Löschungsbewilligung, der eine Ausfertigungssperre enthält.
  • Der Verkäufer möchte sicherstellen, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird, bevor der Eigentumsübergang erfolgt.
  • Kernschwierigkeit ist, ob der Verkäufer seine Zustimmung zur Löschung im Grundbuch widerrufen kann.
  • Das Gericht entschied, dass der Verkäufer nicht widerrufen darf, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Ausfertigungssperre den Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung schützt, danach jedoch kein Widerrufsrecht besteht.
  • Diese Entscheidung schützt Käufer, die nach vollständiger Zahlung ihre vertraglich zugesicherten Rechte durchsetzen möchten.
  • Für Verkäufer bedeutet das Urteil, dass sie nach Zahlung des Kaufpreises keine weiteren Sicherheiten mehr geltend machen können.
  • Das Gericht klärte, dass die Löschungsbewilligung bei vollständiger Zahlung wirksam und unwiderruflich ist.
  • Käufer erhalten durch dieses Urteil Rechtssicherheit im Hinblick auf die Löschung des Eigentums anderer im Grundbuch.
  • Diese Entscheidung bewahrt die Vertragsparteien vor langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen nach der Zahlung.

Widerrufsrecht trotz Ausfertigungssperre: Urteil stärkt Verkäuferrechte bei Grundstücksverkäufen

Der Kaufvertrag ist ein wichtiger Schritt beim Immobilienerwerb. Oftmals wird dieser notariell beurkundet. Doch was bedeutet es, wenn der Notarvertrag eine Löschungsbewilligung mit Ausfertigungssperre enthält? Mit dieser Klausel will der Verkäufer in der Regel sicherstellen, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlt, bevor der Eigentumsübergang vollzogen wird. Die Ausfertigungssperre bedeutet, dass der Notar den Kaufvertrag erst dann ausfertigt, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Dies schützt den Verkäufer vor Zahlungsausfällen. Ist die Löschungsbewilligung jedoch mit einer Ausfertigungssperre verbunden, stellt sich die Frage: Kann der Verkäufer seine Zustimmung zur Löschung des Eigentumsrechts des Verkäufers im Grundbuch widerrufen? Oder kann der Käufer den Kaufpreis zurückfordern, wenn der Verkäufer seine Zustimmung widerruft? Diese Fragen sind komplex und die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich.

Der Fall vor Gericht


Widerruf einer Löschungsbewilligung trotz Ausfertigungssperre möglich

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 13.05.2024 (Az. 22 U 95/23) eine wichtige Entscheidung zur Widerrufbarkeit von Löschungsbewilligungen in Notarverträgen mit Ausfertigungssperre getroffen. Der Fall betraf einen Grundstücksverkauf, bei dem die Verkäufer eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld erteilt hatten, diese aber später widerrufen wollten….


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