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Angebotsbebauungsplan – privatrechtliche Baubeschränkungen und Grunddienstbarkeiten

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In einem wegweisenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass privatrechtliche Baubeschränkungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht zwingend berücksichtigt werden müssen. Damit wies das Gericht die Klage von Grundstückseigentümerinnen ab, die sich gegen einen Bebauungsplan der Stadt wehrten, weil dieser ihrer Ansicht nach bestehende privatrechtliche Baubeschränkungen missachtete. Das Urteil stärkt die Planungshoheit der Gemeinden und könnte weitreichende Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung haben.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Bethelquartier“ und argumentieren, dass privatrechtliche Baubeschränkungen im Plangebiet nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Der Gerichtshof bestätigte, dass der Bebauungsplan ohne Berücksichtigung privatrechtlicher Baubeschränkungen rechtskonform ist.
Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke und vertreten die Meinung, ihre Baurechte seien durch den Plan beeinträchtigt.
Einer der Schwierigkeitspunkte bestand darin, zu klären, ob und wie privatrechtliche Baubeschränkungen in die städtebauliche Planung einbezogen werden müssen.
Das Gericht entschied, dass privatrechtliche Baubeschränkungen nicht zwingend in den Bebauungsplan einfließen müssen, da sie unabhängig von öffentlichen Baurechtsvorschriften zu betrachten sind.
Die Entscheidung des Gerichts basierte darauf, dass privatrechtliche Regelungen innerha lb der Grundstücksnachbarn separat geklärt werden müssen und nicht automatisch städtebauliche Planungen beeinflussen.
Auswirkungen der Entscheidung zeigen, dass Eigentümer privatrechtliche Baubeschränkungen selbst verwalten und nicht mit städtebaulichen Planungen vermischen sollten.
Dies bedeutet au[…]


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