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Wohnungsnutzung über Mietende hinaus verlängert nicht Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

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Mieter ziehen später aus als geplant – Vermieter verklagt, doch die Uhr tickt: Verjährungsfrist lässt Schadensersatzansprüche platzen. Berliner Amtsgericht stärkt Mieterrechte und betont Bedeutung klarer Vertragsvereinbarungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 107 C 159/22 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging darum, ob die Verjährung von Mietforderungen durch fortgesetzte Wohnungsnutzung nach Mietende verlängert wird.
  • Der Fall hängt mit der Nutzung der Wohnung nach dem Ende des Mietvertrags zusammen und wie dies rechtlich zu behandeln ist.
  • Die Herausforderung bestand darin, zu klären, ob die gesetzliche Verjährungsfrist für Mietforderungen durch die weitere Nutzung beeinflusst wird.
  • Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist nicht automatisch verlängert wird, wenn der Mieter die Wohnung nach Mietende weiternutzt.
  • Die Entscheidung beruht auf der Auslegung des § 548 Abs. 2 BGB, der keine Verlängerung der Verjährungsfrist vorsieht.
  • Eine wesentliche Auswirkung der Entscheidung ist, dass Vermieter Ansprüche innerhalb der regulären Verjährungsfrist geltend machen müssen, selbst wenn die Wohnung weiter genutzt wird.

Mieter bleiben nach Vertragsende – Verjährung schützt sie nicht

Der Mietvertrag ist in der Regel zeitlich befristet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss die Wohnung geräumt werden. Doch was passiert, wenn der Mieter die Wohnung nach Ablauf des Mietvertrages weiter nutzt? Kann der Vermieter den Mieter dann weiterhin wegen nicht gezahlter Miete verklagen? Und vor allem: Wie lange hat der Vermieter Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen? Diese Frage beschäftigt Gerichte und Juristen seit langem. Das Gesetz sieht in § 548 Abs. 2 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren für Mietforderungen vor. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang eine wichtige Besonderheit: Nutzt der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses weiter, so verlängert sich die Verjährungsfrist nicht automatisch. Dies bedeutet: Der Vermieter kann den Mieter auch nach Ablauf der drei Jahre noch auf Zahlung der Miete verklagen, wenn der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietvertrags weiter genutzt hat. Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt werden, das diese Thematik beleuchtet und wichtige Hinweise für Vermieter und Mieter liefert. ### Unsicherheit wegen Schadensersatzansprüchen nach Mietende? Sie sind sich unsicher, ob und wie lange Sie nach Beendigung eines Mietverhältnisses noch Schadensersatzansprüche geltend machen können? Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Mietrecht und berät Sie kompetent und umfassend. Nutzen Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung, um Klarheit über Ihre rechtliche Situation zu erhalten und die nächsten Schritte zu besprechen. Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Wohnungsnutzung nach Mietende verlängert Verjährungsfrist nicht

Die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin befasst sich mit einem Fall, in dem Mieter eine Wohnung über das vertraglich vereinbarte Mietende hinaus nutzten. Der Vermieter verklagte die ehemaligen Mieter auf Schadensersatz wegen Beschädigungen an der Wohnung. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob durch die längere Nutzung auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters verlängert wurde….


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