Mieter bleibt trotz Zahlungsverzug in Wohnung: Gericht weist Räumungsklage wegen geringfügiger Verspätungen und Vermieterpflichtverletzungen ab.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Fall behandelt einen Mangel an Mieterzahlungen und resultierende Kündigungsansprüche der Vermieterin.
Der Mieter hatte Miete seit Dezember 2020 häufig verspätet gezahlt.
Die Vermieterin forderte die Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Gericht entschied zugunsten des Mieters und wies die Klage der Vermieterin ab.
Das Gericht stellte fest, dass die vermieterseitige Pflichtverletzung, notwendige Reparaturen nicht durchzuführen, das Kündigungsrecht ausschließt.
Die Entscheidung fußte auf der Tatsache, dass das Verhalten der Vermieterin als schwerwiegender empfunden wurde als die verspäteten Zahlungen des Mieters.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Vermieterpflichtverletzungen die Durchsetzung von Kündigungsansprüchen verhindern können.
Mieter können sich also auf solche Pflichtverletzungen berufen, um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung anzufechten.
Geringe Mietrückstände allein rechtfertigen keine fristlose Kündigung
Jeder kennt das Gefühl der Enttäuschung, wenn die Wohnung nicht den versprochenen Standards entspricht. Doch wer hat im Streitfall die besseren Karten: Der Mieter, der unter einer Mängel-Situation leidet, oder der Vermieter, der fristlos kündigen möchte? Die Antwort ist nicht immer eindeutig und hängt von den konkreten Umständen ab.
Denn im deutschen Mietrecht gilt ein wichtiger Grundsatz: Ein Vermieter kann nur dann fristlos kündigen, wenn dem Mieter ein „wichtiger Grund“ dafür vorliegt. Ein solcher kann zum Beispiel ein vertragswidriges Verhalten des Mieters sein, wie die Nichtzahlung der Miete oder die Beschädigung der Wohnung. Allerdings können auch Vermieterpflichtsverletzungen, wie z. B. die Weigerung, notwendige Reparaturen durchzuführe[…]