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Kautionsrückzahlung steht mehreren Mietern als Mitgläubigern zu

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Mieter aufgepasst: Landgericht Berlin stärkt Rechte bei Kautionsrückzahlung! Auch wenn der Anspruch eines Mitmieters verjährt ist, können Sie die volle Kaution zurückfordern. Unwirksame Klauseln im Mietvertrag geben Mietern zusätzlich Rückenwind.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Es geht um die Frage, ob die Kaution bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern allen Miteigentümern gemeinsam zurückgezahlt werden muss.
Die Kläger haben gemeinsam eine Kaution hinterlegt und streiten nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten über die Rückzahlung.
Es gab Schwierigkeiten, weil einer der Rückzahlungsansprüche verjährt war und die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärte.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kaution an die Klägerin zurückzahlen muss und die Klage des Klägers abgewiesen wurde.
Die Entscheidung basiert auf dem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber dem verjährten Anspruch des Klägers und der Hemmung der Verjährung durch die Prozesskostenhilfe.
Das Urteil erklärt die in den Mietvertrag aufgenommenen Klauseln zu Schönheitsreparaturen und anderen Zusatzkosten für unwirksam.
Die Revision wurde zugelassen, was zeigt, dass die rechtliche Bewertung der verwendeten Klauseln von allgemeiner Bedeutung ist.
Die Entscheidung klärt, dass die Rückzahlung der Kaution an alle, die sie gemeinsam geleistet haben, erfolgen muss, es sei denn, einzelne Ansprüche sind verjährt oder es liegt eine andere rechtliche Besonderheit vor.
Für Mieter bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche auf Kautionsrückzahlung zeitnah geltend machen sollten, um Verjährung zu vermeiden.
Unwirksame Vertragsklauseln können die Rückzahlung der Kaution erleichtern, da sie oft zu Gunsten der Mieter interpretiert werden.


Gericht stärkt Mieterrechte bei Kautionsrückzahlung
Die Rückzahlu[…]


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