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WEG-Eigentümer – Individualanspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung?

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Eigentümer-Klage auf sofortige Jahresabrechnung scheitert vor Gericht: Bremer Landgericht betont Fristen und weist Beschwerde zurück.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Gericht entschied, dass die Verwaltung nicht in Verzug mit der Erstellung der Jahresabrechnung war.
Die Jahresabrechnung war erst am 30. Juni des Folgejahres fällig.
Die Mahnungen der Kläger waren unwirksam, da sie vor Fälligkeit der Abrechnung erfolgten.
Der Anspruch der Kläger auf die Zustellung der Jahresabrechnung war somit unbegründet.
Das Gericht trug die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auf, da sie zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hatten.
Die Beklagte erkannte den Anspruch durch sofortige Erfüllung an und war bis zur Klagerhebung nicht im Verzug.
Der Beschwerdewert wurde durch das Gericht festgesetzt.
Das Urteil zeigt, dass ein Anspruch auf individuelle Zustellung der Abrechnung von der rechtzeitigen Fälligkeit und korrekten Mahnung abhängt.
Eigentümer sollten die Gemeinschaftsordnung und Fristen genau beachten, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer rechtzeitigen und korrekten Kommunikation bezüglich der Jahresabrechnung.


Eigentümer scheitern mit Klage auf individuelle Jahresabrechnung
Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wohnt, kennt das Thema: Die Jahresabrechnung. Sie zeigt auf, wie die Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen im vergangenen Jahr verteilt wurden. Doch was passiert, wenn ein Eigentümer die Jahresabrechnung nicht erhält? Hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die Abrechnung individuell zugestellt wird?

Die Rechtslage in Bezug auf die Pflicht der Verwaltung zur Zustellung der Jahresabrechnung ist komplex. Grundsätzlich ist die Verwaltung zwar nicht verpflichtet, jedem Eigentümer die Abrechnung einzeln per Post zuzusenden. Dennoch können individuelle Ansprüche bestehen, insbesonder[…]


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