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Teilkündigung des Vermieters von nicht zum Wohnen bestimmter Nebenräume

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Abstellkammer ade: Vermieter gewinnt Recht auf Kündigung für Wohnraumschaffung im Dachgeschoss. Mieterin in Berlin-Wedding verliert Abstellraum, da Vermieter dort neue Wohnungen plant. Gericht betont: Schaffung von Wohnraum hat Vorrang vor Mieterinteressen.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Fall betrifft eine Teilkündigung einer Abstellkammer im Dachgeschoss durch den Vermieter.
Der Vermieter beabsichtigt, den Raum in zukünftigen Wohnraum umzuwandeln.
Die Schwierigkeiten liegen in der Rechtmäßigkeit der Teilkündigung und den berechtigten Interessen des Vermieters.
Das Gericht entschied, dass die Mieterin die Abstellkammer zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben hat.
Grund für die Entscheidung war, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Abstellkammer nachweisen konnte.
Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter die Möglichkeit einer weniger einschneidenden Lösung geprüft und keine Alternative gefunden hat.
Auswirkung des Urteils ist, dass Vermieter bei nachgewiesenem Interesse und Prüfung, weniger einschneidende Alternativen, eine Teilkündigung durchsetzen können.


Vermieter darf Abstellkammer kündigen, um Wohnraum zu schaffen
Das Thema „Teilkündigung des Vermieters“ ist in der Praxis durchaus relevant, insbesondere wenn es um nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume geht. So kann der Vermieter etwa die Nutzung eines Kellers oder eines Garagenstellplatzes aus wichtigen Gründen kündigen, ohne das gesamte Mietverhältnis zu beenden. Die rechtlichen Grundlagen für eine Teilkündigung sind im Mietrecht definiert und unterliegen strengen Anforderungen. So muss der Vermieter beispielsweise ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Teilmietverhältnisses nachweisen. Zudem ist er verpflichtet, die Möglichkeit einer anderen, weniger einschneidenden Lösu[…]


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