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Bußgeldverfahren – Absehen von Erstattung notwendiger Auslagen

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Landgericht Karlsruhe stärkt Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren: Auch bei Verfahrenseinstellung haben Betroffene Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, so das Gericht in einem wegweisenden Beschluss. Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass Betroffene ihre Auslagen selbst tragen müsse.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Ein Bußgeldverfahren behandelt die Frage der Erstattung notwendiger Auslagen.
Die Betroffene legte Beschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, welches die Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse verwehrte.
Schwierigkeit besteht darin, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig und verhältnismäßig betrachtet werden.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Betroffenen und änderte die frühere Entscheidung dahingehend ab, dass die Staatskasse die Kosten trägt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein dringender Tatverdacht nicht ausreichend belegt war und keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Versagung der Kostenerstattung gerechtfertigt hätten.
Die Auswirkungen des Urteils bedeuten, dass in vergleichbaren Fällen, die Staatskasse für notwendige Auslagen aufkommen muss, sofern keine klaren Verhinderungsgründe vorliegen.


Bußgeldverfahren: Landgericht entscheidet über Erstattung notwendiger Kosten
Bußgeldverfahren sind ein fester Bestandteil unseres Rechtsstaates und dienen der Durchsetzung von Verkehrsregeln und anderen gesetzlichen Vorschriften. Wird ein Verkehrsverstoß begangen, droht in der Regel ein Bußgeld, das jedoch nicht nur die Geldstrafe selbst beinhaltet, sondern auch die Erstattung von entstandenen Kosten. Doch wann müssen diese Kosten tatsächlich erstattet werden? Und unter welchen Voraussetzungen kann von einer Erstattung abgesehen werden?

Oftmals werden im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sogenannte „notwendige Auslagen“ geltend gemacht. Diese umfassen beispielsweise die Kosten der Bearbeitung des BuÃ[…]


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