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Verkehrssicherungspflicht Indoorkletterhallenbetreiber

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In einer Kletterhalle in Saarbrücken kam es zu einem folgenschweren Unfall beim Toprope-Klettern, bei dem eine Frau schwer verletzt wurde. Die Betreiberin der Halle wurde nun vom Oberlandesgericht Saarbrücken zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Einweisung der unerfahrenen Kletterin unzureichend war und die Gefahren des Kletterns nicht ausreichend erläutert wurden.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Die Beschwerde der Betreiberin der Kletterhalle gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgewiesen.
Die Betreiberin muss alle Kosten des Berufungsverfahrens tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Betreiberin betreibt eine Kletterhalle, in der es zu einem Unfall kam, bei dem eine Teilnehmerin schwer verletzt wurde.
Die zentrale Frage war, ob die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Schwierigkeiten ergaben sich aus der Bewertung, ob die Sicherheitsvorkehrungen in der Kletterhalle ausreichend waren.
Das Gericht entschied, dass die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und somit für die Verletzungen verantwortlich ist.
Das Urteil basiert darauf, dass die Sicherheitsvorkehrungen in der Kletterhalle unzureichend waren und eine erhöhte Gefahr für die Nutzer darstellten.
Die Entscheidung betont die hohe Verantwortung von Betreibern öffentlich zugänglicher Sporteinrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Kunden.
Das Urteil könnte Betreiber von ähnlichen Einrichtungen dazu veranlassen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern, um Haftungsrisiken zu minimieren.


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