Oberlandesgericht Zweibrücken stärkt Rechte von Aktiengesellschaften: Die Abkürzung „AG“ darf nun auch im Grundbuch verwendet werden, ein wegweisendes Urteil für mehr Flexibilität und Übersichtlichkeit. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und erleichtert den Eintragungsprozess, indem sie die gängige Abkürzung als gleichwertig mit der ausgeschriebenen Bezeichnung anerkennt.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Es ging um die Eintragung einer Abtretung einer Grundschuld im Grundbuch unter dem Namen „A.-AG“.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der vollständige Name „A.-Aktiengesellschaft“ lauten sollte.
Die Schwierigkeiten lagen in der Frage, ob die Abkürzung „AG“ zulässig ist oder ob der vollständige Name verwendet werden muss.
Das Gericht hob die Entscheidung der Rechtspflegerin auf und ordnete eine erneute Entscheidung an.
Die Eintragung unter der Abkürzung „AG“ anstelle des vollständigen Namens „Aktiengesellschaft“ wurde nicht beanstandet.
Das Gericht entschied so, weil die Abkürzung „AG“ in der Rechtsordnung allgemein anerkannt ist.
Die Entscheidung zeigt, dass gängige Abkürzungen von Rechtsformen im Grundbuch ausreichend sein können.
Dies erleichtert die Eintragungspraxis und reduziert bürokratische Hürden.
AG im Grundbuch: OLG erkennt Abkürzung als zulässig
Die Eintragung im Grundbuch ist für die Sicherheit des Rechtsverkehrs von großer Bedeutung. Sie dient dazu, die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück öffentlich zugänglich und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. In der Praxis tauchen gelegentlich Fragen zur korrekten Bezeichnung von Rechtsformen im Grundbuch auf. Insbesondere die Abkürzung „AG“ im Grundbuch erregt immer wieder Aufmerksamkeit, da sich die Frage stellt, ob diese ausreichend eindeutig ist.
Die Abkürzung „AG“ ist in der Regel die gängige Kurzform für die Rechtsform „Aktiengesellschaft“. Es kann aber vorkommen, dass im Grundbuch fälschlicherweise „AG“ eingetragen wurde, ob[…]