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Aufgebotsverfahren Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs – Antragsberechtigung  Erbe

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Erbe kämpft um verschwundenen Schuldschein: Nach dem Tod seiner Mutter möchte ein Mann eine alte Grundschuld auf einem geerbten Grundstück löschen lassen. Doch das Gericht weist seinen Antrag ab, da die Mutter bereits verstorben war, als sie das Verfahren einleitete. Nun muss der Erbe einen neuen Anlauf wagen und sich erneut mit den Tücken des deutschen Erbrechts auseinandersetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-25 Wx 21/13 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall behandelt die Kraftloserklärung eines verlorenen Grundschuldbriefs.
  • Es ging darum, ob der Erbe der verstorbenen Mutter berechtigt ist, das Aufgebotsverfahren fortzusetzen.
  • Die Mutter des Beteiligten hatte als Eigentümerin des Grundstücks das Aufgebotsverfahren eingeleitet.
  • Nach dem Tod der Mutter setzt der Erbe das Verfahren fort.
  • Das Amtsgericht Wuppertal hatte den Aufgebotsantrag zuvor geprüft und abgelehnt.
  • Der Erbe legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde des Erben unbegründet ist.
  • Das Gericht stellte fest, dass nur bestimmte Personen zur Fortführung des Aufgebotsverfahrens berechtigt sind.
  • In diesem Fall hatte der Erbe nicht die erforderliche Berechtigung, um das Verfahren weiterzuführen.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Erbe die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.

Erbrecht und Aufgebotsverfahren: Erbe muss alten Grundschuldbrief neu beantragen

Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem verloren gegangene oder vernichtete Urkunden für kraftlos erklärt werden können. Dies ist insbesondere bei Grundschuldbriefen relevant, da deren Verlust zu großen Problemen für Eigentümer führen kann. Das Aufgebotsverfahren bietet eine Möglichkeit, den Grundschuldbrief rechtlich unwirksam zu machen und so die rechtliche Situation zu klären. Wer genau berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen, hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige juristische Prüfung. Im Folgenden werden wir uns daher mit einem konkreten Gerichtsfall beschäftigen, in dem es um die Frage der Antragsberechtigung bei der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ging.

Der Fall vor Gericht


Erbe stellt Antrag auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs

Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs, das ursprünglich von der verstorbenen Mutter des Beteiligten zu 1) eingeleitet wurde. Der Beteiligte zu 1) ist laut Erbschein Alleinerbe seiner im Juni 2012 verstorbenen Mutter und setzt das von ihr begonnene Verfahren fort. Seine Mutter stand seit November 2007 unter Betreuung einer Rechtsanwältin und war bis zu ihrem Tod Eigentümerin eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in Wuppertal-Barmen. Auf diesem Grundstück lastete eine Grundschuld in Höhe von 1.000 DM zugunsten der im Dezember 2007 verstorbenen G. Der dazugehörige Grundschuldbrief war abhandengekommen. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, dass der Grundschuldbrief für eine wirksame Löschung der Grundschuld im Grundbuch vorgelegt werden muss. Da dies aufgrund des Abhandenkommens nicht möglich ist, beantragte die Mutter des Beteiligten zu 1) im März 2012 die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel der Kraftloserklärung des Briefes….


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