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Aufgebotsverfahren Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs – Antragsberechtigung  Erbe

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Erbe kämpft um verschwundenen Schuldschein: Nach dem Tod seiner Mutter möchte ein Mann eine alte Grundschuld auf einem geerbten Grundstück löschen lassen. Doch das Gericht weist seinen Antrag ab, da die Mutter bereits verstorben war, als sie das Verfahren einleitete. Nun muss der Erbe einen neuen Anlauf wagen und sich erneut mit den Tücken des deutschen Erbrechts auseinandersetzen.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Fall behandelt die Kraftloserklärung eines verlorenen Grundschuldbriefs.
Es ging darum, ob der Erbe der verstorbenen Mutter berechtigt ist, das Aufgebotsverfahren fortzusetzen.
Die Mutter des Beteiligten hatte als Eigentümerin des Grundstücks das Aufgebotsverfahren eingeleitet.
Nach dem Tod der Mutter setzt der Erbe das Verfahren fort.
Das Amtsgericht Wuppertal hatte den Aufgebotsantrag zuvor geprüft und abgelehnt.
Der Erbe legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde des Erben unbegründet ist.
Das Gericht stellte fest, dass nur bestimmte Personen zur Fortführung des Aufgebotsverfahrens berechtigt sind.
In diesem Fall hatte der Erbe nicht die erforderliche Berechtigung, um das Verfahren weiterzuführen.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Erbe die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.


Erbrecht und Aufgebotsverfahren: Erbe muss alten Grundschuldbrief neu beantragen
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem verloren gegangene oder vernichtete Urkunden für kraftlos erklärt werden können. Dies ist insbesondere bei Grundschuldbriefen relevant, da deren Verlust zu großen Problemen für Eigentümer führen kann. Das Aufgebotsverfahren bietet ei[…]


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