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Kraftloserklärung Grundschuldbrief – Antragsstellung durch Mitglied einer Erbengemeinschaft

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Erbstreit um verschwundenen Schuldschein: Erbengemeinschaft kämpft um Löschung einer längst beglichenen Grundschuld aus dem Jahr 2000. Doch das Amtsgericht blockiert – zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht München nun entschied. Eine jahrelange Odyssee durch die Instanzen nimmt eine überraschende Wende.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Es ging darum, dass ein Mitglied einer Erbengemeinschaft den Antrag stellte, einen belastenden Grundschuldbrief für ungültig zu erklären.
Der Erblasser war Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes mit einer eingetragenen Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse.
Nach dem Tod des Erblassers wurde das Eigentum durch Teilungsversteigerung auf neue Eigentümer übertragen, jedoch blieb die Grundschuld bestehen.
Die Bausparkasse bescheinigte zwar den Erlöschen der Darlehensforderung, allerdings wurden die erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß hinterlegt.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Kraftloserklärung zunächst zurück, was das OLG München jedoch aufhob.
Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Kraftloserklärung nicht aus den vorher angeführten Gründen abgewiesen werden dürfe.
Die Entscheidung erfolgte, weil die rechtlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Hinterlegung der Löschungsbewilligung nicht berücksichtigt wurden.
Die Auswirkungen sind, dass nun das Amtsgericht den Antrag neuerlich unter Berücksichtigung der Anweisungen des OLG prüfen muss.
Dies könnte zu einer Erleichterung für die Erbengemeinschaft führen, da die Grundschuld möglicherweise gelöscht werden kann.
Die Rechte der Miterben werden besser geschützt, indem klargestellt wird, unter welchen Bedingungen eine Grundschuld für nichtig erklärt werden kann.


Erbstreit um ver[…]


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