Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geltendmachung Pflichtteil bei Verwirkungsklausel

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Sohn verliert sein Erbe, weil er sich gegen den letzten Willen seiner Eltern stellt und seinen Pflichtteil einfordert. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt die Gültigkeit einer sogenannten Verwirkungsklausel im Ehegattentestament und weist die Klage des Sohnes ab. Ein wegweisendes Urteil, das zeigt, wie Eltern ihren Nachlass gestalten und ihre Kinder auf die Einhaltung ihres letzten Willens verpflichten können.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Es geht um die Geltendmachung des Pflichtteils trotz einer Verwirkungsklausel im Testament.
Ein Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, welches bestimmte Klauseln zur Verwirkung des Erbanspruchs enthielt.
Schwierigkeit bestand darin, ob der Pflichtteilsanspruch trotz dieser Klauseln geltend gemacht werden kann.
Das OLG Hamm entschied, dass die Beschwerde des Beteiligten gegen den vorherigen Beschluss abgewiesen wird.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bedingungen der Verwirkungsklausel im Testament rechtlich wirksam seien.
Die Entscheidung bestätigt, dass Verwirkungsklauseln in bestimmten Fällen zulässig sind und den Erbanspruch beschränken können.
Das Urteil verdeutlicht, dass Pflichtteilsansprüche sorgfältig geprüft werden müssen, besonders wenn Verwirkungsklauseln im Testament enthalten sind.
Beteiligten wird geraten, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um die Auswirkungen solcher Klauseln auf ihre Erbansprüche richtig einschätzen zu können.


Unwirksam oder doch rechtmäßig? Pflichtteil trotz Verwirkungsklausel im Testament
Das Erbrecht bietet vielfältige rechtliche Möglichkeiten und Herausforderungen. Insbesondere bei der Regelung des Nachlasses und der Bestimmung der Erben spielen komplexe Fragen eine große Rolle. Eine dieser Fragen ist die Geltendmachung des Pflichtteils bei Verwendung von Verwirkungsklauseln im Testament.

Verwirkungsklauseln sin[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv