Tochter erbt Grundstück, doch ein Schatten der Vergangenheit bleibt: Die Vormerkung im Grundbuch, einst für ihre Großeltern gedacht, will einfach nicht verschwinden. Ein juristischer Streit entbrennt, denn das Grundbuchamt verlangt den ultimativen Beweis – Sterbeurkunden der Großeltern. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt: Ohne Nachweis des Todes bleibt die Vormerkung bestehen, denn vielleicht wurde sie heimlich mit neuen Ansprüchen „aufgeladen“. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 17/22 |
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
- Der Vater der Antragstellerin erwarb das Grundstück durch Schenkungsvertrag von seinen Eltern.
- Laut Vertrag sollte das Grundstück an die Schenker zurückfallen, wenn der Vater kinderlos stirbt.
- Eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde im Grundbuch eingetragen.
- Die Schwierigkeit bestand in der Frage, ob diese Vormerkung gelöscht werden kann.
- Das Gericht entschied, dass die Vormerkung nicht gelöscht wird.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass die Vertragsbedingungen weiterhin gültig sind.
- Die Vormerkung bleibt, um die Rückübertragungsansprüche der Schenker zu sichern.
- Diese Entscheidung schützt die vertraglichen Rechte der ursprünglichen Schenker.
- Die Auswirkungen sind, dass die Eigentümerin das Grundstück nicht uneingeschränkt nutzen kann.
Grundbuch-Streit: Wie eine Rückauflassungsvormerkung den Erbfall kompliziert
Eine Vormerkung im Grundbuch hat wichtige rechtliche Konsequenzen. Sie sichert den Anspruch auf Eintragung im Grundbuch und beeinflusst die Rechtsposition des Berechtigten erheblich. Allerdings kann eine Vormerkung auch gelöscht werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Um die Grundsätze der Löschung einer Vormerkung zu verstehen, ist es zunächst wichtig, die rechtliche Funktion und Wirkungsweise einer Vormerkung im Allgemeinen zu kennen. Erst dann lässt sich beurteilen, unter welchen Bedingungen eine Löschung im Einzelfall möglich ist. Der folgende Beitrag erläutert daher zunächst die Grundlagen der Vormerkung, um anschließend auf die konkreten rechtlichen Voraussetzungen der Löschung einzugehen. So können Interessierte das komplexe Thema schrittweise nachvollziehen und ein tieferes Verständnis für die rechtlichen Zusammenhänge entwickeln.
Der Fall vor Gericht
Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs – OLG Frankfurt bestätigt Löschungshindernis
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs konkretisiert. In dem Fall ging es um eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten der Eltern des verstorbenen Grundstückseigentümers.
Hintergrund: Schenkung eines Grundstücks verbunden mit bedingtem Rückauflassungsanspruch
Der voreingetragene Grundstückseigentümer hatte den Grundbesitz im Jahr 1989 aufgrund eines Grundstücksschenkungsvertrags von seinen Eltern erworben. Laut Vertrag sollte das Grundstück auf die Eltern zurückfallen, wenn der Sohn vor ihnen kinderlos versterben sollte. Zur Sicherung dieses Anspruchs auf Rückauflassung wurde eine entsprechende Vormerkung für die Eltern als Gesamtberechtigte im Grundbuch eingetragen.
Antrag auf Löschung der Vormerkung nach Erbfall
Im Jahr 2020 verstarb der Sohn….