Ein Vermieter muss Nebenkosten und Mietkaution an das Jobcenter zurückzahlen, da diese Beträge vom Staat für einen Leistungsempfänger übernommen wurden. Das Gericht stellte klar, dass die Ansprüche des Mieters auf das Jobcenter übergehen, wenn die Zahlungen während des Leistungsbezugs erfolgten und ohne staatliche Unterstützung nicht möglich gewesen wären. Der Vermieter hatte die Nebenkosten nicht abgerechnet und die Kaution nicht rechtzeitig zurückgezahlt, was den Rückzahlungsanspruch begründete.
➔ Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 333 S 17/21[/sc] | [sc name=“al3″][/sc] | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es geht um die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen und einer Mietkaution, die von einem Sozialleistungsträger an die Mieterin gezahlt wurden.
Der Sozialleistungsträger verlangt diese Zahlungen aus übergegangenem Recht von der Vermieterin zurück.
Schwierigkeit liegt in der korrekten Abrechnung und im Anspruch des Sozialleistungsträgers auf die Rückzahlungen.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Vermieterin an die Klägerin, den Sozialleistungsträger, zu zahlen hat.
Das Gericht argumentierte, dass die Ansprüche rechtmäßig an die Klägerin übergegangen sind.
Die Vermieterin muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, was zusätzliche Belastungen für sie bedeutet.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, was schnellen Handlungsdruck auf die Vermieterin ausübt.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist.
Die Entscheidung stellt klar, dass Leistungsträger berechtigte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen können.
Für Mieter und Vermieter bedeutet dies hohe Sorgfalt bei der Abrechnung und Rückerstattung von geleisteten Zahlungen.
Vermieter muss Nebenkostenrückzahlung an Jobcenter leisten
Die Abrechnung von Nebenkosten und die Rückzahlung der Mietkaution sind oft komplizierte rechtliche Angelegenheiten, mit denen sich viele Mieter konfrontiert sehen. Dabei geht es nicht nur um die korrekte Berechnung, sondern auch um Fragen der Zuständigkeit und möglicher Rückerstattungen. Insbesondere wenn der Mieter[…]