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Bundesverfassungsgericht: Halter nicht immer haftbar für Falschparken

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Fahrzeughalter nicht immer für Falschparken haftbar gemacht werden können. Die bloße Haltereigenschaft reicht nicht aus, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Die Behörden müssen stattdessen zweifelsfrei beweisen, dass der Halter auch der Fahrer war, der den Parkverstoß begangen hat.

Bundesverfassungsgericht stärkt Halterrechte bei Falschparken (Symbolfoto: Antonio Batinic /Shutterstock.com)

 


✔ Kurz und knapp

Ein Fahrzeughalter in Siegburg erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens, obwohl er nicht selbst gefahren war. Er wurde allein aufgrund seiner Haltereigenschaft verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und betonte, dass die Haltereigenschaft allein nicht für eine Verurteilung ausreicht. Die Behörden müssen weitere Beweise für die Täterschaft des Halters vorlegen.
Im deutschen Recht gilt die Unschuldsvermutung. Die Beweislast liegt bei den Behörden, die den tatsächlichen Fahrer ermitteln müssen. Gelingt dies nicht, darf kein Bußgeld verhängt werden.
Als Halter hat man bestimmte Pflichten wie die Auskunfts- und Fahrerbenenungspflicht. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Haftung, z.B. bei Schwarzfahrt oder Diebstahl.
Das Urteil stärkt die Rechte von Fahrzeughaltern. Sie sind nicht mehr automatisch verantwortlich für Verstöße mit ihrem Fahrzeug. Die Behörden müssen gründlicher ermitteln.
Bei einem Bußgeldbescheid sollte man diesen sorgfältig prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Anwaltliche Beratung kann in komplexen Fällen sinnvoll sein.
Bei wiederholten Verstößen kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen. Dies dient der Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen, hat aber auch Ausnahmen.


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