Schwerhöriger Kläger scheitert vor Gericht mit Forderung nach höherwertigem Hörgerät! Krankenkasse muss nicht für selbst beschafftes Luxusmodell aufkommen, da kein wesentlicher Gebrauchsvorteil gegenüber Standardgeräten nachgewiesen werden konnte. Berufliche Anforderungen rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 R 115/15 | | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es geht um die Frage, ob die Krankenkasse die Kosten für ein Hörgerät übernimmt, das den Festbetrag überschreitet.
- Der Kläger beantragte eine Kostenübernahme für Hörgeräte zur beruflichen Teilhabe, was abgelehnt wurde.
- Der Kläger argumentierte, dass er durch seine Schwerhörigkeit und den zusätzlichen Tinnitus bei der Arbeit sehr beeinträchtigt sei.
- Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da kein berufsbedingter Mehraufwand vorliege.
- Das Landessozialgericht entschied, dass die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung für das teurere Hörgerät besteht.
- Die Auswirkungen der Entscheidung umfassen, dass der Kläger die höheren Kosten selbst tragen muss.
- Die Entscheidung unterstreicht die Maßgeblichkeit der Festbeträge für die Versorgung durch die Krankenkassen.
- Das Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Kostenübernahme teurerer medizinischer Geräte.
- Patienten müssen zusätzliche medizinische Notwendigkeiten klar belegen, um höhere Kosten erstattet zu bekommen.
Krankenkasse muss nicht für individuelles Hörgerät aufkommen
Egal, ob ein Hörgerät benötigt wird oder nicht – jeder Mensch hat das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung. Gesetzlich Versicherte können in manchen Fällen sogar einen Anspruch auf ein teureres Modell haben, das den Festbetrag ihrer Krankenkasse übersteigt. Wie genau das funktioniert und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Anschließend werden wir uns die rechtlichen Hintergründe anhand eines konkreten Gerichtsurteils näher ansehen. Ihr Recht auf optimale Hörgeräteversorgung: Wir beraten Sie kompetent Die Ablehnung eines Antrags auf ein höherwertiges Hörgerät kann frustrierend sein. Wir von der Kanzlei Kotz verstehen die rechtlichen Feinheiten und die emotionalen Belastungen, die damit verbunden sind. Mit unserer Expertise im Sozialversicherungsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen, ob Ihre Ansprüche durchsetzbar sind. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – gemeinsam finden wir den besten Weg für Sie. Ersteinschätzung anfordern
✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschafftes Hörgerät abgelehnt
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 19.10.2022 die Berufung eines schwerhörigen Klägers zurückgewiesen, der die Erstattung von Mehrkosten für ein selbst beschafftes Hörgerät von seiner Krankenkasse verlangte. Der 1955 geborene Kläger ist schwerhörig und beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Versorgung mit Hörgeräten, die den festgesetzten Festbetrag übersteigen. Er begründete dies mit erhöhten Anforderungen an sein Hörvermögen in seinem Beruf als Haustechniker. Die Krankenkasse lehnte eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung ab….