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Fahrerlaubnisentziehung bei 8 Punkten und mehr – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG

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Autofahrer scheitert vor Gericht: Trotz tadelloser Fahrweise nach Punktesammlung muss er Führerschein abgeben. Gericht bestätigt: Acht Punkte bedeuten unwiderruflich ungeeignet – kein Pardon, auch nicht nach jahrelanger Besserung. Harte Linie für Verkehrssicherheit: Gericht opfert persönliche Schicksale zugunsten des Allgemeinwohls.


➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 242/22 | | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Verfahren drehte sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund von acht Punkten im Fahreignungsregister.
  • Der Antragsteller hatte gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis Einspruch erhoben, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hatte.
  • Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war.
  • Die gesetzliche Grundlage für die Entziehung bildet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, der die Entziehung bei Erreichen von acht Punkten ohne Ermessensspielraum vorschreibt.
  • Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde durch die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung des Antragstellers belegt.
  • Das Gericht stellte fest, dass die ermittelten Punkte und die nachfolgenden Maßnahmen korrekt und rechtsfehlerfrei waren.
  • Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt, da keine Gründe vorlagen, die die sofortige Vollziehung aufheben könnten.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bei Erreichen der Punktgrenze keinerlei Ermessensspielraum besteht und die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
  • Die Maßnahmen wurden als verhältnismäßig angesehen, um die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
  • Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, was die Rechtskraft der Entscheidung unterstreicht.

Führerscheinentzug trotz Besserung: Gericht zwingt Autofahrer zum Führerscheinverlust bei 8 Punkten

Unabhängig von der Art des Verkehrsverstosses – sei es zu schnelles Fahren, ein Rotlichtverstoß oder der Konsum von Alkohol am Steuer – können Fahrzeugführer ab einem bestimmten Punkt mit dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn der Betroffene acht oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hat. Dieses sogenannte Punktesystem dient dazu, Verkehrsteilnehmer, die durch häufige und schwerwiegende Verstöße auffallen, von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dabei als letztmögliche Sanktion zu verstehen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, in dem es um den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Überschreitung des Punktelimits ging. Ihr Führerschein, unsere Expertise: Gemeinsam für Ihr Recht kämpfen Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein einschneidendes Ereignis mit weitreichenden Folgen. Die Komplexität des Verkehrsrechts und die gesetzlichen Vorgaben können überwältigend sein. Die Kanzlei Kotz steht Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Seite. Unsere langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht ermöglicht es uns, Ihre individuellen Umstände zu verstehen und eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis kämpfen….


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