Hamburger Gericht stellt klar: Werkstätten können für aufwendige Kostenvoranschläge nicht einfach Geld verlangen, ohne dass dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Im konkreten Fall ging es um die Schadensfeststellung nach einer Falschbetankung, für die eine Werkstatt ohne Absprache mit dem Kunden eine Rechnung stellte. Das Gericht entschied zugunsten des Kunden und betonte, dass eine Vergütungspflicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung besteht, um böse Überraschungen zu vermeiden.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 212/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es ging um die Frage, ob für einen Kostenvoranschlag eine Vergütung gezahlt werden muss.
- Die Klage der Klägerin wurde vom Gericht abgewiesen.
- Die Klägerin wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
- Die vereinbarte Vergütung für die Kostenermittlung war nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden.
- Ein Anspruch nach den §§ 631, 632 BGB wurde abgelehnt, da keine vergütungspflichtige Leistung vorlag.
- Grundsätzlich kann eine Vergütung für Kostenvoranschläge verlangt werden, wenn sie wirksam vereinbart und angemessen ist.
- Eine stillschweigende Vereinbarung über die Vergütung reicht häufig nicht aus; eine ausdrückliche und klare Vereinbarung ist erforderlich.
- Die Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB besagt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
- Die Angemessenheit der Rechnung war in diesem Fall nicht entscheidend.
- Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit klarer Absprachen über Vergütungen für Kostenvoranschläge.
Keine Vergütung ohne vorherige Vereinbarung für aufwendigen Kostenvoranschlag
Häufig müssen Verbraucher für einen Kostenvoranschlag eine Vergütung bezahlen. Doch wann genau ist dies rechtlich zulässig und wann nicht? Das Thema Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge ist komplex und oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich müssen Unternehmen für die Erstellung eines Kostenvoranschlags eine Vergütung verlangen können, um ihren Aufwand zu decken. Allerdings gibt es Grenzen: Eine Vergütungspflicht ist nur dann zulässig, wenn der Kostenvoranschlag detailliert und aussagekräftig ist. Zudem darf die Vergütung den üblichen und angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ob im konkreten Fall eine rechtmäßige Vergütungspflicht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nachfolgend wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu dieser Thematik vorgestellt und analysiert. Ihr Recht bei Kostenvoranschlägen: Wir beraten Sie kompetent Die Frage der Vergütungspflicht bei Kostenvoranschlägen ist oft komplex und kann schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden wie im beschriebenen Fall, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei Kotz verfügt über langjährige Erfahrung im Vertragsrecht und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und setzen Ihre Rechte durch. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Ersteinschätzung anfordern
✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg
Aufwendiger Kostenvoranschlag zur Schadensfeststellung ist nicht ohne Vereinbarung vergütungspflichtig
Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein aufwendiger Kostenvoranschlag zur Feststellung von Schäden an einem Fahrzeug nach einer Falschbetankung nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung vergütungspflichtig ist….