Vergessene Flugliste: Familie verklagt Reiseveranstalter und erhält anteilige Rückerstattung, nachdem sie am Flughafen zurückgelassen wurde. Gericht bestätigt: Auch bei nur einem Tag Reiseausfall können Urlauber Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude erhalten.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 O 13/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Ein Reisender klagte wegen mangelhafter Reiseleistungen und verlangte eine Rückzahlung.
Die Kläger argumentierten, dass die Reise erhebliche Mängel aufwies und baten um eine angemessene Entschädigung.
Schwierigkeit lag darin, ob Reisende das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters annehmen mussten, um ihre Rechte zu wahren.
Das Gericht entschied zugunsten der Reisenden und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung einer Entschädigung.
Entscheidungsgrund war, dass das angebotene Abhilfeangebot nicht angemessen war.
Auswirkung: Reisende können trotz Abhilfeangebot des Veranstalters Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn das Angebot als unzureichend angesehen wird.
Zentrale Botschaft: Werden Reiseleistungen mangelhaft erbracht, muss das Abhilfeangebot angemessen sein; andernfalls bleiben Rechte auf Schadenersatz bestehen.
Wichtigkeit: Reisende sollten immer prüfen lassen, ob das Abhilfeangebot den Mangel wirklich behebt, bevor sie es akzeptieren.
Reiserückerstattung nach Buchungspanne: Familie erhält teilweise Reisepreis zurück
Wenn ein Reisevertrag mangelhaft erfüllt wird, haben Reisende eine ganze Reihe von Rechten. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, die Reise zu kündigen, sondern auch verschiedene Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz. Allerdings ist die rechtliche Situation oft kompliziert und hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind dabei sowohl die Art und das Ausmaß der Mängel als auch das Verhalten des Reiseveranstalters bei der Abhilfe. Nur wenn dem Reisenden ein angemessenes Abhilfeangebot gemacht wird, kann eine nachträgliche Kündigung unter Umständen ausgeschlossen sein. In der Praxis führt diese Thematik häufig zu Recht[…]