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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters

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In einem überraschenden Beschluss hat das Amtsgericht Mannheim die Erstattung von Terminsvertreterkosten trotz niedrigerer Pauschale als Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zugelassen und damit seine vorherige Entscheidung revidiert. Die Klägerin hatte erfolgreich argumentiert, dass die Einschaltung eines Anwalts vor Ort eine wirtschaftlich sinnvolle und kostensparende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte. Das Gericht betonte, dass die Entscheidung im Interesse der letztlich kostentragenden Partei getroffen wurde.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.:  U 15 C 2487/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Gericht befasste sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Terminsvertreter.
Die Klägerin legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim Einspruch ein.
Streitpunkt war, ob die zusätzlichen Kosten für den Terminsvertreter von der unterlegenen Partei zu tragen sind.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und erhöhte die zu erstattenden Kosten um einen bestimmten Betrag.
Diese Entscheidung basiert auf der Regelung des § 104 ZPO, welche die Erstattung von Prozesskosten regelt.
Das Gericht befand, dass auch die Kosten eines Terminsvertreters als erstattungsfähige Kosten gelten, sofern sie notwendig sind.
Die Beklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wurde festgelegt.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Notwendigkeit von Terminsvertretern in bestimmten Fällen und klärt deren Erstattungsfähigkeit.
Betroffene sollten sich bewusst sein, dass solche Zusatzkosten unter bestimmten Umständen erstattbar sein können, was die Prozessplanung beeinflusst.


Kosten für Terminsvertretung trotz niedrigerer Pauschale als Reisekosten erstattungsfähig
Rechtliche Angelegenheiten können oftmals komplex und verwirrend sein, insbesondere wenn es um finanzielle Aspekte geht. Einer diese[…]


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