OLG Karlsruhe setzt Notarkosten für Ehevertrag drastisch herab: Streit um Berechnungsgrundlage geht in die nächste Runde. Ehepaar wehrt sich erfolgreich gegen überhöhte Gebühren für Beurkundung eines Ehevertrags. Gericht bestätigt: Nur der Wert der konkret geregelten Ansprüche ist für die Berechnung der Notarkosten relevant.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Die Beteiligten gehen gegen die Berechnung der Notarkosten vor, da sie diese als zu hoch empfinden.
- Die Ehegatten schlossen aufgrund einer schweren Erkrankung der Ehefrau einen Erbvertrag.
- Der Erbvertrag enthält sowohl erbrechtliche Verfügungen als auch gegenseitige Verzichtsvereinbarungen bezüglich Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleich.
- Das Landgericht Heidelberg hatte ursprünglich in einem ersten Beschluss die Kostenberechnung des Notars bestätigt.
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diesen Beschluss abgeändert und die Notarkosten herabgesetzt.
- Die Herabsetzung der Notarkosten erfolgte, weil das Gericht zu dem Schluss kam, dass die ursprüngliche Berechnung zu hoch angesetzt war.
- Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
- Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
- Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind eine Klärung der Kostenberechnung in solchen Fällen und eine potenzielle Reduzierung zukünftiger Notarkosten bei ähnlichen Verträgen.
Nur der Wert der im Ehevertrag ausgeschlossenen Ansprüche ist für Notarkosten entscheidend
Beim Abschluss eines Ehevertrags spielt der sogenannte Geschäftswert eine entscheidende Rolle. Dieser Wert bestimmt die Höhe der Notarkosten, die bei der Beurkundung des Ehevertrags anfallen. Der Geschäftswert orientiert sich dabei an den vermögensmäßigen Folgen, die der Ehevertrag für die Vertragsparteien hat. Je höher der Geschäftswert, desto höher sind die zu entrichtenden Notargebühren. Um die Kosten für die Beurkundung eines Ehevertrags im Vorfeld besser einschätzen zu können, ist es wichtig, die Grundlagen des Geschäftswerts zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall erläutert, der die Berechnung des Geschäftswerts in der Praxis veranschaulicht.
✔ Der Fall vor dem OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe: Ausschluss der Ansprüche aus § 1371 Abs. 2 und 3 BGB bestimmt Notarkosten nur nach dem Wert dieser Ansprüche
In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass bei der notariellen Beurkundung eines Ehevertrags, in dem lediglich die Ansprüche aus § 1371 Abs. 2 und 3 BGB ausgeschlossen werden, für die Berechnung der Notarkosten nicht der Wert des gesamten Vermögens der Eheleute heranzuziehen ist. Stattdessen ist nur der Wert dieser konkreten Ansprüche maßgeblich, die durch den Ehevertrag ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall hatten Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, bei einem Notar einen Erbvertrag beurkunden lassen. Darin waren neben erbrechtlichen Verfügungen und einem gegenseitigen Pflichtteilsverzicht auch der Ausschluss der Ansprüche aus § 1371 Abs. 2 und 3 BGB geregelt. Diese Vorschriften erlauben es dem überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen, statt des pauschalen Zugewinnausgleichs durch Erhöhung des Erbteils einen konkreten Zugewinnausgleich nach den Regeln der §§ 1373 ff. BGB zu verlangen….