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Deckung Heimkosten – Verwertung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs

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Heimkosten einer Rentnerin sorgen für Streit: Gericht weist Antrag auf Kostenübernahme ab, da sie erst ihr Vermögen einsetzen soll, darunter ein möglicher Rückforderungsanspruch einer Schenkung an ihre Kinder.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: S 38 SO 23/24 ER | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern

Rentnerin beantragt Deckung ungedeckter Heimkosten, Gericht lehnt jedoch ab, da Antragstellerin über Einkommen und Vermögen, inklusive Schenkungsrückforderungsanspruch, verfügt, das zunächst einzusetzen ist. (Symbolfoto: Animaflora PicsStock /Shutterstock.com)


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Gericht hat entschieden, den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erstattung ungedeckter Heimkosten abzulehnen.
Die Antragstellerin verfügte über Einkommen und Vermögen, das vorrangig zur Deckung ihrer Heimkosten eingesetzt werden muss.
Das Gericht stellte fest, dass ein Eilrechtsschutz nicht notwendig sei, da die Klägerin keine ausreichende Notlage glaubhaft gemacht hat.
Ein rechtlicher Anspruch auf die sofortige Erstattung der Heimkosten durch die Antragsgegnerin wurde nicht anerkannt.
Die Klägerin hätte zunächst ihr vorhandenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterstützung geltend machen kann.
Die Entscheidung basiert auf den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, die die Selbsthilfe vor Fremdhilfe betonen.
Das Urteil verdeutlicht, dass erst nach dem Verbrauch eigener finanzieller Mittel ein erneuter Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden darf.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind, dass ähnliche Anträge erst nach Ausschöpfung der eigenen Mittel Aussicht auf Erfolg haben.


Rentnerin muss Vermögenswerte vor Heimkostenübernahme einsetzen
Oft müssen Angehörige oder andere Personen für die Kosten in einem Pflegeheim aufkommen,[…]


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