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Mieteranspruch auf Belegeinsicht – nicht auf Belegübersendung

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Ein erbitterter Streit um Betriebskostenabrechnungen erreicht seinen Höhepunkt vor Gericht. Dürfen Mieter auf der Zusendung von Belegen bestehen oder reicht die Einsichtnahme vor Ort aus? Das Amtsgericht Recklinghausen fällt nun ein wegweisendes Urteil in diesem Konflikt zwischen Vermieterin und Mietern.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 24/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Gericht entschied, dass der Mieter ein Recht auf Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege hat, aber keinen Anspruch auf eine Übersendung dieser Belege.
Der Mieter kann die Belege nur in den Räumlichkeiten des Vermieters einsehen, nicht zu Hause.
Die Einsichtnahme ermöglicht dem Mieter, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung zu überprüfen und eventuelle Unstimmigkeiten zu erkennen.
Diese Regelung vermeidet einen erheblichen Aufwand für den Vermieter, der mit dem Versand der Belege verbunden wäre.
Die Entscheidung gründet darauf, dass das Gesetz keine Pflicht zur Übersendung der Belege vorschreibt.
Mögliche Schwierigkeiten entstehen, wenn Mieter und Vermieter unterschiedliche Vorstellungen über Ort und Modalitäten der Einsichtnahme haben.
Das Gericht erkennt die Bedeutung der Belegeinsicht für eine transparente Betriebskostenabrechnung an und betont die Rechte des Mieters auf Prüfung.
Die Entscheidung unterstreicht, dass klare Vereinbarungen zur Durchführung der Belegeinsicht getroffen werden sollten, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Das Urteil stärkt die Position der Vermieter, da ihnen keine zusätzliche Belastung durch die Übersendung der Unterlagen auferlegt wird.
Diese Klarstellung schützt die Rechte beider Parteien und fördert eine faire und gerechte Abwicklung von Mietverhältnissen.


Mieterrecht auf Betriebskostenbelege: Einsicht statt Zusendung
Mieter haben in vielen Fällen ein Recht darauf, die Belege ihres Vermieters über die Betriebskosten einzusehen. Dies ist aus Sicht der Mieter wichtig, um die Abrechnung prüfen und etwaige Unstimmigkeiten fe[…]


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