Der BGH hat entschieden, dass Mieter, die vom Jobcenter ihre Miete bezahlt bekommen, keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete haben. Dieser Anspruch geht auf das Jobcenter über, da es die Miete im Nachhinein bezahlt hat. Betroffene Mieter können somit nicht mehr selbst gegen Mietwucher vorgehen.
✔ Kurz und knapp
- Der BGH hat entschieden, dass Mieter, die Sozialleistungen vom Jobcenter beziehen und deren Miete vom Jobcenter übernommen wird, keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete haben.
- Der Anspruch geht kraft Gesetzes auf das Jobcenter über, da dieses die Leistungen erbracht hat und diese nicht hätte erbringen müssen, wenn die Vermieterin rechtzeitig die Miete gezahlt hätte.
- Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Mieter, die Sozialleistungen beziehen und von überhöhten Mieten betroffen sind.
- Es stärkt die Position der Jobcenter, die nun die Möglichkeit haben, gegen Vermieter vorzugehen, die überhöhte Mieten verlangen.
- Für betroffene Mieter bedeutet dies eine Einschränkung ihrer Rechte, da sie nicht mehr selbst gegen Mietwucher vorgehen können, sondern darauf angewiesen sind, dass das Jobcenter diese Ansprüche geltend macht.
- Der Kläger im konkreten Fall hatte Mietwucher gegenüber seiner Vermieterin geltend gemacht und Rückzahlung der überzahlten Miete verlangt.
- Das Amtsgericht Köpenick hatte dem Kläger Recht gegeben, das Landgericht Berlin jedoch nicht.
- Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Klägers zurück.
- Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
- Demnach gehen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über, soweit dieser bei rechtzeitiger Leistung des Anderen die Leistungen nach dem SGB II nicht erbracht hätte.
- Dieser Forderungsübergang dient dazu, den Nachrang der Leistungen nach dem SGB II sicherzustellen, da andere Ansprüche des Leistungsempfängers zur Deckung seines Bedarfs vorrangig herangezogen werden sollen.
Mieter mit Jobcenter-Zahlungen: Kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mieter, deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden, keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete haben. Der Fall betraf einen Mann, der zunächst selbst die Miete für seine Wohnung in Berlin zahlte, bevor das Jobcenter ab Oktober 2018 die monatlichen Zahlungen in Höhe von rund 492 EUR übernahm. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Juni 2020 warf der Mann der Vermieterin Mietwucher vor und forderte die Rückerstattung der überzahlten Miete.
Bedeutung des BGH-Urteils für Mieter und Sozialleistungsträger
Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für Mieter, die Sozialleistungen beziehen und deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden. Es stellt klar, dass in solchen Fällen die Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete nicht beim Mieter verbleiben, sondern kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger übergehen. Damit wird die Position der Jobcenter gestärkt, die nun die Möglichkeit haben, gegen Vermieter vorzugehen, die überhöhte Mieten verlangen. Für betroffene Mieter bedeutet dies jedoch eine Einschränkung ihrer Rechte….