Eigentumswechsel und Löschung von Vormerkungen: Ein hartnäckiger Streit um formelle Erfordernisse führte zu einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg. Die Frage nach den notwendigen Zustimmungen und Bewilligungen sorgte für erheblichen Klärungsbedarf. Das Gericht musste ausloten, welche Hürden wirklich unüberwindbar sind und welche formellen Anforderungen zu eng ausgelegt wurden.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es ging um die Übertragung von Grundeigentum zwischen zwei Parteien.
Im Grundbuch gab es alte, noch nicht gelöschte Eintragungen, die als Hindernisse galten.
Schwierigkeiten entstanden durch fehlende Löschungsbewilligungen für bestehende Bauhandwerkersicherungshypotheken.
Das Amtsgericht hatte Zwischenverfügungen erlassen, welche die fehlenden Löschungsbewilligungen als Eintragungshindernisse bezeichneten.
Das Oberlandesgericht hob diese Zwischenverfügungen auf, soweit sie die fehlenden Bewilligungen als Hindernisse definierten.
Das Gericht entschied so, weil die Hypothekenvormerkungen als nachrangig zur Auflassungsvormerkung angesehen wurden und daher keine Eintragungshindernisse darstellten.
Durch diese Entscheidung wird die Eigentumsübertragung im Grundbuch ermöglicht, auch wenn nicht alle Löschungsbewilligungen vorliegen.
Die Auswirkungen umfassen eine Klarstellung darüber, dass nachrangige Vormerkungen nicht zwangsläufig Eintragungshindernisse darstellen.
Beteilige können sich nun sicherer im Umgang mit komplizierten Grundbucheintragungen fühlen, da die Entscheidung präzisiert, wann Eintragungshindernisse tatsächlich vorliegen.
Grundbucheinträge trotz formaler Mängel: Wegweisendes OLG-Urteil zur Zwischenverfügung
Rechtliche Fragen können oftmals komplex und undurchsichtig erscheinen. Doch mit dem richtigen Verständnis lassen sich auch vermeintlich schwierige juristische Zusammenhänge leicht begreifen. Eine dieser Themen ist die Zwischenverfügung bei unheilbaren Eintragungshindernissen.
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