Mit 141 km/h geblitzt und verurteilt – doch war die Messung korrekt? Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Lüdenscheid wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung und riskanten Überholens verurteilt. Das OLG Hamm hob das Urteil nun auf und bemängelte die lückenhafte Beweiswürdigung des Gerichts.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es geht um die Geschwindigkeitsmessung eines Verkehrsteilnehmers durch ein nachfahrendes Polizeimotorrad, die gerichtlich überprüft wurde.
Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung und fahrlässigem Überholen verurteilt.
Die Messungen erfüllten nicht die Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens, weshalb ein Sachverständigengutachten herangezogen wurde.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Oberlandesgericht Hamm hob das angefochtene Urteil wegen formaler Fehler auf.
Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Gericht entschied so, weil die Messung nicht den erforderlichen Standards entsprach und somit nicht verwertbar war.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Beweiskraft von Messungen durch nachfahrende Polizeimotorräder.
OLG kassiert Urteil wegen Mängel bei Geschwindigkeits-Messung mit Motorrad
Eine Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfolgendes Polizeimotorrad ist ein häufig verwendetes Instrument, um Verkehrsteilnehmer zu überführen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Allerdings gibt es in Bezug auf die rechtliche Verwertbarkeit solcher Messungen einige relevante Aspekte zu beachten.scheidend sind hierbei zum einen die technische Funktionsweise der Messgeräte, aber auch die Einhaltung bestimmter Verfahrensregeln durch die kontrollierenden Beamten. Im […]