Die Schenkung mit warmer Hand zu Lebzeiten ermöglicht es, Vermögenswerte noch zu Lebzeiten des Schenkenden auf den Beschenkten zu übertragen. Dabei sind jedoch rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, um Vorteile optimal zu nutzen und Risiken zu minimieren.
✔ Kurz und knapp
Die „Schenkung mit warmer Hand“ bedeutet die Übertragung von Vermögen, das ursprünglich für das Erbe vorgesehen war, noch zu Lebzeiten des Eigentümers auf den Beschenkten.
Vorteile sind die Möglichkeit zur Einsparung von Erbschaftssteuer durch Ausnutzung von Freibeträgen und die Möglichkeit für den Schenkenden, die Nutzung des Vermögens durch den Beschenkten mitzuerleben.
Risiken bestehen in möglichen Rückforderungsansprüchen des Schenkenden unter bestimmten Umständen sowie in potentiellem Neid und Streit innerhalb der Familie.
Die rechtliche Grundlage für Schenkungen findet sich in §516 BGB. Sie grenzen sich von Erbschaften durch den Zeitpunkt der Übertragung und den freien Willen des Schenkenden ohne Gegenleistung ab.
Für Schenkungsversprechen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Handschenkungen, die unmittelbar vollzogen werden, benötigen keine spezielle Form.
Der Schenkende kann die Schenkung unter bestimmten Umständen widerrufen, z.B. bei grobem Undank, Insolvenz des Beschenkten oder eigener Verarmung.
Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer, für die je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge zwischen 20.000€ und 500.000€ gelten. Die Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden.
Ein Nießbrauchsrecht kann bei Immobilienschenkungen den steuerlichen Wert für den Beschenkten mindern.
Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod werden bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt.
Für Schenkungen an Minderjährige gelten spezielle Regelungen bzgl. der Vertretung durch die Eltern.
Bei Schenkungen unter Auflagen muss der Beschenkte die Auflagen […]