Ein Ehepaar errichtet 1984 drei letztwillige Verfügungen, in denen sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen. Jahre nach dem Tod ihres Mannes ändert die Ehefrau die Erbquoten in einem neuen Testament – doch das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt dieses nun für unwirksam.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 89/22 (Wx) | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Das Gerichtsurteil betrifft ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das in drei getrennten handschriftlichen Urkunden errichtet wurde.
- Die Ehegatten testierten jeweils einzeln, dass der andere Ehepartner Alleinerbe sein soll. Zusätzlich errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, das die Kinder als Erben für den Fall ihres gemeinsamen Todes einsetzte.
- Es bestand Unklarheit darüber, ob diese getrennten Testamente als ein gemeinschaftliches Testament angesehen werden können und somit wirksam sind.
- Das Amtsgericht hatte zunächst entschieden, dass die getrennt errichteten Testamente nicht den Anforderungen eines gemeinschaftlichen Testaments genügen.
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidung auf und erkannte die Testamente als gemeinschaftlich an.
- Das Gericht entschied, da alle drei Dokumente am selben Tag und am selben Ort errichtet wurden und die Absicht der Ehegatten eindeutig war.
- Der Beschluss verdeutlicht, dass die zeitliche und örtliche Nähe der Unterschriften sowie die erkennbare gemeinschaftliche Absicht entscheidend sind.
- Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Ehepaare, die getrennt testieren, jedoch gemeinschaftliche Verfügungen treffen wollen.
- Künftig sollten Paare dokumentieren, dass die geteilten Urkunden zusammen gelten sollen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
- Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine präzise und klar formulierte Dokumentation gemeinschaftlicher Testamente ist, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.
Geteiltes Ehepaar-Testament für unwirksam erklärt
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament ist ein wichtiges und komplexes Thema im deutschen Erbrecht. Es ermöglicht Ehepaaren, gemeinsam ihre Vermögensnachfolge zu regeln und so ihren letzten Willen umfassend festzulegen. Dabei können sie nicht nur bestimmen, wer ihre Erbschaft antritt, sondern auch detaillierte Vorgaben zu Pflichtteilen, Vermächtnissen oder Auflagen treffen. Interessant ist, dass das Ehegattentestament auch in mehreren getrennten Urkunden errichtet werden kann. Dies bietet zusätzliche Flexibilität, etwa wenn Ehepaare an unterschiedlichen Orten wohnen oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten testieren möchten. Aber gerade diese Aufteilung auf mehrere Dokumente kann rechtlich durchaus kompliziert sein und muss sorgfältig umgesetzt werden. Im Folgenden werden wir einen aktuellen Gerichtsfall näher betrachten, in dem es um die Wirksamkeit eines solchen dreigeteilt errichteten Ehegattentestaments ging. Die Entscheidung der Richter liefert wichtige Erkenntnisse dazu, worauf Paare beim Errichten eines solchen Testaments besonders achten müssen.
✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
Gemeinschaftliches Ehegattentestament vom Oberlandesgericht Karlsruhe für unwirksam erklärt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Ehepaar im Jahr 1984 drei letztwillige Verfügungen errichtet hatte….