VG Karlsruhe – Az.: 2 K 4388/23 – Beschluss vom 26.03.2024
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XXX8/5, M…weg 27, XXX XXX. Das Grundstück ist östlich des M…wegs gelegen und fällt von dort in Richtung Osten hin deutlich zur weiter östlich gelegenen Straße In XXX hin ab. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XXX8/8, In XXX 10 in HXXX, welches westlich dieser Straße belegen ist und mit seiner gesamten westlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Es steigt von Osten nach Westen hin an und liegt durchgängig unter dem Höhenniveau des Grundstücks der Antragstellerin.
Beide Grundstücke der Beteiligten liegen im alten Ortskern von HXXX und zugleich im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Wanne“, welcher vom Gemeinderat von HXXX am 14.09.1955 festgestellt und vom Landratsamt Calw am 06.02.1956 genehmigt wurde. Dieser setzt für den Bereich beiderseits der von Süden nach Norden verlaufenden Straße In XXX Baugrenzen und Baulinien fest. Für die straßenabgewandten Seiten der Grundstücke setzt er Baugrenzen fest, die im Wesentlichen parallel zur Straßenfluchten verlaufen.
Westlich der Straße In XXX auf der Seite des Grundstücks der Beigeladenen verläuft die Baugrenze konstant in einem Abstand von 12,00 m westlich eines ebenfalls parallel zur Straße verlaufenden Grabens. Zum Zeitpunkt der Planfeststellung durch den Gemeinderat war der Bereich jenseits der Baugrenze noch nicht aufgesiedelt, sondern die dortigen Grundstücke Flst.-Nr. XXX9/1 und Flst.-Nr.XXX8/9, das heutige Grundstück der Antragstellerin, sind im Ortsbauplan mittels Planeinschrieb als „Grünland“ bezeichnet. Neben der Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen und Straßenbegleitgrün trifft der Ortsbauplan keine Festsetzungen.
Die Beigeladene reichte bei der Antragsgegnerin am 22.11.2021 einen Bauantrag für das Vorhaben „Bau von zwei Mehrfamilienhäusern“ auf ihrem Grundstück ein.
Die Antragstellerin erhob im Rahmen einer ersten Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 08.04.2022 Einwendungen gegen das V[…]