Eine Arbeitnehmerin klagt nach ihrer Elternzeit gegen ihren Ex-Arbeitgeber auf Abgeltung von 92 Urlaubstagen. Doch eine Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag und eine mögliche Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit werfen knifflige Rechtsfragen auf. Das Landesarbeitsgericht München musste entscheiden, ob der gesetzliche Mindesturlaub trotz Aufhebungsvertrag abzugelten ist und welche Voraussetzungen es für eine wirksame Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit braucht.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 358/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Klägerin forderte die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub während ihrer Elternzeit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stritten über die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Abgeltung.
Kernproblem war, ob der Arbeitgeber zur Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit berechtigt ist.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für die Dauer der Elternzeit anteilig kürzen darf.
Die Entscheidung basierte auf den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).
Das Gericht stellte klar, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs nur dann zulässig ist, wenn sie im Voraus ausdrücklich erklärt wird.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ihr Urlaubsanspruch während der Elternzeit eingeschränkt werden kann.
Arbeitgeber müssen darauf achten, die Kürzung rechtzeitig und korrekt zu kommunizieren.
Wichtige Erkenntnis: Urlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, kann anteilig gekürzt und nicht unbedingt vollständig abgegolten werden.
Das Urteil betont die Notwendigkeit für klare vertragliche Regelungen und eine transparente Kommunikation im Vorfeld der Elternzeit.
Urlaubsanspruch nach Elternzeit: Arbeitgeber muss Kürzung klar kommunizieren
Viele Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind. Allerdings kann es zu Komplikatio[…]