Mieter können gegen eine Eigenbedarfskündigung erfolgreich Widerspruch einlegen, wenn sie einen Härtefall nachweisen können, der die Interessen des Mieters über die des Vermieters stellt.
✔ Kurz und knapp
Eigenbedarfskündigung: Vermieter können gemäß § 573 BGB kündigen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen oder nahen Angehörigen zur Verfügung stellen wollen.
Härtefallregelung: Diese Regelung schützt Mieter vor ungerechtfertigten Nachteilen bei Eigenbedarfskündigungen.
Rechtliche Grundlagen: Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in § 574 BGB geregelt. Hier sind die Härtefallregelung und die Sozialklausel definiert.
Typische Härtefälle: Gründe können sein:
Unzumutbarkeit des Umzugs (z.B. bei alten oder kranken Mietern)
Lange Mietdauer und starke Verwurzelung in der sozialen Umgebung
Physische oder psychische Erkrankungen
Beeinträchtigung der Kinder im täglichen Ablauf
Hohe Aufwendungen in das Mietobjekt durch den Mieter
Prozess des Widerspruchs:
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und alle Härtefallgründe sowie Beweise enthalten.
Der Vermieter muss den Eigenbedarf nachweisen.
Gerichtliche Entscheidungen:
Ein Urteil des BGH erlaubt Vermietern, den Eigenbedarf zu übertreiben, solange ein tatsächlicher Bedarf besteht.
Das LG Berlin hat einem 89-jährigen Mieter aufgrund der Härtefallregelung recht gegeben.
Praktische Tipps für Mieter:
Genaue Dokumentation und Beweissammlung sind entscheidend.
Rechtliche Beratung durch einen Anwalt wird empfohlen.
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