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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Empfehlungen einer interdisziplinären Expertenarbeitsgruppe umzusetzen, die einen gesetzlichen Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC), den Wirkstoff von Cannabis, im Straßenverkehr vorschlägt. Bisher gibt es keinen festgelegten gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Angesichts der jüngsten Legalisierung von Cannabisbesitz in begrenztem Umfang ist eine Anpassung der Regelungen notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der Entwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  1. Einführung eines THC-Grenzwerts im Straßenverkehr:
    • Einführung eines gesetzlichen Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum für alle Kraftfahrzeugführer.
    • Erweiterung der bestehenden Ordnungswidrigkeitenvorschriften, um den neuen THC-Grenzwert und ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten einzubeziehen.
  2. Besondere Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer:
    • Ergänzung des bestehenden Alkoholverbots für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren um ein Verbot des Cannabiskonsums.

Gesetzestext und Änderungen im Detail

Artikel 1: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

  1. § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert):
    • Absatz 1a: Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum.
    • Absatz 2a: Einführung eines Alkoholverbots für Personen mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum.
    • Geldbußen: Bis zu 3.000 Euro für Verstöße gegen § 24a Abs. 1, 1a und 2 Satz 1; bis zu 5.000 Euro für Verstöße gegen § 24a Abs. 2a.
    • Ausnahme: Die genannten Absätze gelten nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  2. § 24c StVG (Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen):
    • Ergänzung des Alkoholverbots für Fahranfänger um ein Verbot des Cannabiskonsums.
    • Verbot für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren, ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder THC zu führen.
    • Ausnahme: Das Verbot gilt nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  3. Weitere Änderungen:
    • Anpassung weiterer Paragraphen (§ 25, § 26, § 26a) zur Integration der neuen Regelungen.
    • Streichung der „Cannabis“ betreffenden Zeile in der Anlage des StVG.

Artikel 2: Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

  1. § 13a FeV:
    • Ergänzung, dass Zuwiderhandlungen gegen § 24c StVG nicht zu berücksichtigen sind.
  2. § 14 FeV:
    • Anpassung zur Nichtberücksichtigung von § 24c StVG-Verstößen.
  3. Anlage 4 FeV:
    • Anpassung der Definition von Cannabismissbrauch an den neuen THC-Grenzwert.
  4. Anlage 4a und 12 FeV:
    • Ergänzungen zur Integration von Cannabis als relevante Substanz im Straßenverkehr.

Artikel 3: Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

  1. Änderungen in §§ 1, 3, 4 der BKatV:
    • Integration der neuen Ordnungswidrigkeitentatbestände und Anpassung der Bußgeldtabellen.
  2. Neue Tatbestände in der Bußgeldtabelle:

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