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Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund der Herkunft

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Ein Arbeitnehmer erhebt schwere Diskriminierungsvorwürfe gegen seinen Arbeitgeber. Er fühlt sich aufgrund seines Nachnamens benachteiligt und als Mitglied eines kriminellen Clans diffamiert. Doch stellen Äußerungen über die Zugehörigkeit zu einer Familie eine Diskriminierung nach dem AGG dar?

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1098/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Die Klage betraf einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund der Herkunft.
Der Kläger behauptete, als Marktleiter eingestellt worden zu sein, jedoch nur als untergeordneter Verkäufer gearbeitet zu haben.
Er fühlte sich deswegen diskriminiert und verlangte eine Entschädigung.
Die Parteien einigten sich zuvor in einem anderen Rechtsstreit darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 14.10.2022 endete.
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht sah keinen ausreichenden Beweis für die behauptete Diskriminierung.
Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass die vorgebrachten Beweise des Klägers nicht hinreichend waren.
Betroffene müssen klare Beweise für Diskriminierungsansprüche vorlegen.
Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit detaillierter Dokumentation in Diskriminierungsfällen.


Familienname kein Diskriminierungsmerkmal im Arbeitsrecht
Gericht weist Entschädigungsklage wegen angeblicher Herkunftsdiskriminierung ab, da Familienname kein Diskriminierungsmerkmal im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. (Symbolfoto: PeopleImages.com – Yuri A /Shutterstock.com)

Diskriminierung aufgrund der Herkunft ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das in den letzten Jahren immer mehr Beachtung gefunden hat. Deutsche Ger[…]


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