Ein Abteilungsleiter stürzt beim betrieblichen Eisstockschießen und verletzt sich schwer. Die Berufsgenossenschaft weigert sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da nur Führungskräfte an der Veranstaltung teilnahmen. Doch die Gerichte entscheiden: Auch Feiern eines exklusiven Mitarbeiterkreises können unfallversichert sein, wenn sie betrieblichen Zwecken dienen.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: L 15 U 440/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es ging um die Anerkennung eines Unfalls bei einem Betriebsausflug als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Abteilungsleiter in einem großen Unternehmen und rutschte bei einer Firmenveranstaltung aus.
Der Unfall passierte während eines von der Geschäftsführung organisierten Abteilungsleiter-Ausflugs.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Veranstaltung nicht für alle Mitarbeiter offen war.
Das Sozialgericht Detmold entschied zugunsten des Klägers und erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Veranstaltung eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war, die der Teambildung diente.
Es wurde betont, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen auch den Versicherungsschutz umfasst, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegen.
Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, somit bleibt das Urteil des Sozialgerichts Detmold rechtskräftig.
Dieses Urteil zeigt, dass auch Veranstaltungen für einen begrenzten Teilnehmerkreis unter bestimmten Umständen als Arbeitsunfall anerkannt werden können.
Arbeitsunfallschutz für Führungskräfte beim Betriebsevent
(Symbolfoto: Robert Przybysz/Shutterstock.com)[…]