Ein Lokführer erlebt das Trauma seines Lebens, als ein Suizident direkt vor seinen Zug springt. Nun kämpft er vor Gericht um Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Erbin des Verstorbenen. Doch hat er überhaupt eine Chance auf Entschädigung für sein seelisches Leid?
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 2827/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Ein Lokführer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die durch den Suizid eines Mannes vor seinem Zug verursacht wurde.
Der Vorfall führte zu schwerwiegenden psychischen Belastungen und einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit des Lokführers.
Der verstorbene Mann litt seit Jahren an verschiedenen psychischen Erkrankungen und war zum Zeitpunkt seines Suizids nicht mehr in der Lage, seinen freien Willen zu bilden.
Das Gericht entschied, dass die Erbin des Verstorbenen nicht für den Schaden haften muss, da der Verstorbene in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelte.
Der Anspruch auf Schadensersatz wurde abgelehnt, da der Verstorbene nicht für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden kann.
Das Gutachten eines Sachverständigen bestätigte, dass die psychischen Erkrankungen des Verstorbenen seine Fähigkeit zur Willensbildung erheblich beeinträchtigt hatten.
Das Gericht betonte, dass für die Haftung die freie Willensbildung entscheidend ist, die hier ausgeschlossen war.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass in ähnlichen Fällen die Erben nicht für die Handlungen von psychisch schwer erkrankten Personen haften müssen.
Arbeitgeberhaftung bei Selbstmord: Wie weit reicht die Verantwortung?
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