Eine Arbeitnehmerin verlangt die Auszahlung eines angeblich mündlich vereinbarten Nettolohns sowie eine Überstundenvergütung vom Arbeitgeber. Dieser fordert seinerseits Gehaltsüberzahlungen zurück. Doch vor Gericht scheitern beide Parteien mit ihren Ansprüchen.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Klägerin verlangte die Zahlung von Nettolohn für mehrere Monate und die Vergütung von Überstunden, während die Beklagte behauptete, es habe keine Nettolohnvereinbarung gegeben und sie habe Überstunden falsch erfasst.
Das Gericht entschied, dass weder die Klage noch die Widerklage begründet sind.
Der Klägerin fehlte es an ausreichenden Beweisen für eine Nettoentgeltvereinbarung.
Eine Nettoentgeltvereinbarung muss klar und eindeutig erkennbar sein, was hier nicht der Fall war.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die behauptete mündliche Abrede tatsächlich getroffen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass ohne klare Beweise für eine solche Vereinbarung die Klage unbegründet sei.
Die Klägerin war möglicherweise nicht mehr berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, da das Jobcenter eine Überleitung der Entgeltansprüche angezeigt hatte.
Die Behauptungen der Klägerin waren in zeitlicher Hinsicht zu unspezifisch und somit rechtlich nicht verwertbar.
Die Überstundenansprüche wurden ebenfalls abgelehnt, da die Arbeitszeiterfassung der Klägerin nicht plausibel war.
Die Entscheidung hat die Bedeutung von klaren und schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis hervorgehoben.
Nettoentgeltvereinbarung: Wer muss was beweisen?
Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine häufig verwendete Praxis in Arbeitsverträgen. Sie bestimmt, dass der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben für den Arbeitnehmer übernimmt. Solche Vereinbarungen können für beide Seiten Vor- und Nachteile haben. Aus rechtlicher Sicht ist es wichtig, die genauen Regelungen und Bedingung[…]