Nach 32 Jahren im Betrieb erhält ein Kraftfahrer die Kündigung – doch eine Abfindung bleibt ihm verwehrt. Der Fall landet vor Gericht, denn der langjährige Mitarbeiter fühlt sich ungerecht behandelt. Nun ist das Urteil gefallen.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 135/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es ging um die Zahlung einer Abfindung nach der Betriebsstilllegung.
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und aufgrund der Betriebszugehörigkeit unkündbar.
Das Unternehmen beschloss, den Betrieb einzustellen, und kündigte allen Mitarbeitern.
Der Kläger erhielt ein Abfindungsangebot, das an Bedingungen geknüpft war.
Er war zu dem Zeitpunkt der Verhandlungen krankgeschrieben, was zu Unklarheiten bei der Berechnung der Abfindung führte.
Der Kläger war grundsätzlich an einer Abwicklungsvereinbarung interessiert, jedoch nicht ohne Klarheit über die Abfindungshöhe.
Das Gericht wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
Die Entscheidung des Gerichts beruhte darauf, dass die Abfindungskonditionen angemessen und transparent dargelegt waren.
Die Auswirkungen des Urteils betonen die Wichtigkeit klarer Abfindungsregelungen bei Betriebsstilllegungen.
Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass alle Bedingungen und Berechnungen im Abfindungsangebot eindeutig festgelegt sind.
Langjähriger Mitarbeiter bei Betriebsstilllegung ohne Abfindung
Eine Betriebsstilllegung kann für Arbeitnehmer tiefgreifende Folgen haben. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht. Grundsätzlich hängt dies von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder den Gründen für die Betriebsaufgabe. In der Rechtsprechung wurden hierzu bereits zahlreiche Urteile gefällt, die Klarheit in die komplexe Materie bringen. Ein wichtiger Aspekt ist auch, ob der Arbeitgeber seiner Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Beschäftigten nachgekommen ist. All diese Fragen werden im Folgenden anhan[…]