Eine Frau kauft ein Grundstück im Ortskern von Beratzhausen, doch der Markt macht von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Er will das Gebäude abreißen und mit weniger Geschossen neu bauen, um städtebauliche Missstände zu beseitigen. Vor Gericht wird nun um das Schicksal des Hauses gerungen.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: RO 7 K 19.1857 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts durch den Beklagten.
Der Beklagte hat eine Satzung über ein Sanierungsgebiet erlassen, in dem das Grundstück der Klägerin liegt.
Das Grundstück wurde von der Klägerin zur Schaffung von Wohn- und Arbeitsbedingungen erworben, die vorhandenen Missstände sollten durch Sanierungsmaßnahmen beseitigt werden.
Der Beklagte plant, das bestehende Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, um städtebauliche Ziele zu erreichen und das Ortsbild zu verbessern.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhoben und eine Abwendungserklärung abgegeben.
Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Sanierungssatzung weiterhin gültig sei und die geplanten städtebaulichen Maßnahmen noch nicht vollständig durchgeführt wurden.
Die Abwendungserklärung der Klägerin war nicht ausreichend, da wesentliche Sanierungsziele, wie die Reduzierung der Geschossigkeit, nicht berücksichtigt wurden.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts lag im Ermessen des Beklagten und wurde als zweckmäßig für die Erreichung der Sanierungsziele angesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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